RECHTLICHES

von Rechtsanwältin Selena Beschle


Ferien und Feiertage sind bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung zu berücksichtigen


Für viele Unternehmen stellen die Erleichterungen, die es den Unternehmen ermöglichen schnell und unkompliziert an die Kurzarbeitsentschädigung zu gelangen, während der Corona-Pandemie einen unabdingbaren Rettungsanker dar, welcher sie vor dem betrieblichen Untergang bewahrt. Trotzdem gibt es gewisse Unklarheiten, wie bspw. die Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung, welche es zu klären gilt.

Gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist eine Ferien-/Feiertagsentschädigung im Lohn zu berücksichtigen.

Die neuen Formulare, welche seit der Einführung des Summarverfahrens ab dem 1. März 2020 durch das SECO zur Verfügung stehen, sehen für Monatslöhner jedoch keine Möglichkeit vor, Ferien- und Feiertagszuschläge in die Kurzarbeitsentschädigung einzurechnen.

Das Kantonsgericht hielt in seinem Entscheid vom 26. Februar 2021 fest, dass die Nichtberücksichtigung der Ferien und Feiertage mangels ausreichender Rechtsgrundlage rechtswidrig sei. Aufgrund der erheblichen finanziellen Tragweite dieses Entscheids, kündigte das SECO bereits an, dass es das Urteil zusammen mit der zuständigen Arbeitslosenkasse anfechten wird.

Den Unternehmen ist dringend zu empfehlen, in Zukunft Ferien- und Feiertagsentschädigungen direkt mit der monatlichen Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Damit nicht allfällige Rechte verwirkt werden, sollten die Unternehmen ausserdem mit der monatlichen Abrechnung um Sistierung des Entscheids über die Ferien- und Feiertagsentschädigungen bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils in dieser Sache ersuchen, damit das einzelne Unternehmen nicht gegen einen möglichen negativen Entscheid der Arbeitslosenkasse innert der gesetzlichen Frist rekurrieren muss.

Für vergangene Ansprüche ist den Unternehmen zu empfehlen, ein Gesuch um Fristwiederherstellung zu stellen, da für die Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädgung eine Verwirkungsfrist von drei Monaten gilt. Es muss dabei gezeigt werden, dass die Nichtgeltendmachung unverschuldet erfolgte, weil die Arbeitgeberin gestützt auf ein vermeintlich fehlerhaftes Formular des SECO ihre Abrechnungen gesellt hat. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte auch eine anfechtbare Verfügung über die bereits ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigungen verlangt und falls bereits eine solche vorliegt, ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden. Diese Gesuche sollten mit einem Sistierungsantrag bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils verbunden werden.