RECHTLICHES

von MLaw Philipp Hagen


Sie tragen 10 Gramm Cannabis bei sich? Kein Problem!


In der Schweiz sind Vorbereitungshandlungen (Erwerb und Besitz) zum Eigenkonsum von geringfügigen Mengen an Cannabis – und übrigens auch von anderen Betäubungsmitteln wie Kokain oder Heroin (!) – nicht strafbar (vgl. Art. 19b BetmG). In Bezug auf Cannabis gelten 10 Gramm als solch eine „geringfügige Menge“. Das Bundesgericht hat nun vor Kurzem auch die Frage geklärt, ob das Cannabis von den Behörden – in diesem Fall von der Grenzwacht – dennoch eingezogen werden kann, wenn sie dieses auffinden (BGer 6B_911/2021, Urteil vom 19. Juni 2023). Die Antwort: Nein!

Grund ist, dass eine solche sog. „Sicherungseinziehung“ eine Anlasstat (d.h. eine strafbare Handlung) voraussetzt. Da der Besitz von geringfügigen Mengen von Cannabis wie gesagt legal ist (in casu trug der Beschwerdeführer 3.3 Gramm Marihuana und Haschisch bei sich), stellte sich die Frage, ob eine strafbare Handlung von Dritten (etwa Anbau, Einfuhr, Versand oder Veräusserung des Cannabis) dem legalen Besitz vorausging. Das Bundesgericht hielt fest, dass dies zwar wahrscheinlich sei, eine solche Wahrscheinlichkeit aber nicht genüge. Es darf nicht pauschal davon ausgegangen werden kann, dass dem Besitz von Cannabis immer eine strafbare Handlung vorausgeht. Es wäre ein entsprechender Nachweis durch weiterführenden Ermittlungshandlungen notwendig gewesen. Dies wäre aber wiederum unverhältnismässig bei solch einem Bagatelldelikt.