RECHTLICHES

von Rechtsanwalt Filip Tomic


Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern – wie viel vom Überschuss bekommt das Kind?


Seit der Gesetzesänderung zum Kindesunterhalt im Jahr 2017 hat das Bundesgericht immer wieder wegweisende Entscheide gefällt, um die unterschiedliche Handhabung in den Kantonen zu vereinheitlichen. Nun äusserte sich das Bundesgericht auch zur Verteilung eines allfälligen Überschusses des unterhaltspflichtigen Elternteils (Urteil 5A_668/2021). Das Bundesgericht hält fest, dass der Überschuss grundsätzlich im Verhältnis 2:1 zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kind aufzuteilen ist. Dies wurde schon grossmehrheitlich so gehandhabt, weshalb diese Klarstellung für viele nicht überraschend kommt, jedoch dennoch begrüssenswert ist.

Selbstverständlich ist das festgesetzte Verhältnis 2:1 jedoch nicht, da bei bestimmten Konstellationen daraus eine Besserstellung des Kindes von unverheirateten Eltern gegenüber einem Kind verheirateter Eltern resultieren kann. Zur Bestimmung eines allenfalls geschuldeten Ehegattenunterhalts nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte nämlich im gleichen Umfang wie der unterhaltsverpflichtete Ehegatte an der Überschussverteilung teil. Daraus resultiert für das Kind von verheirateten Eltern ein Überschussanteil von 20% (jedes Elternteil erhält 40%) und nicht 33%.

Diese Besserstellung des Kindes unverheirateter Eltern bezieht sich jedoch einzig auf den Überschuss. Bezogen auf den dem Kind geschuldeten Gesamtunterhalt lässt sich ohnehin kein exakter Vergleich zwischen Kindern unverheirateter und verheirateter Eltern herstellen, weshalb die unterschiedliche Handhabe in Bezug auf den Überschussanteil vom Bundesgericht akzeptiert wird.

Auch beim Kind unverheirateter Eltern gilt das Verhältnis von 2:1 nicht absolut, sondern der Überschussanteil des Kindes kann reduziert werden, wenn die Höhe des Überschussanteils des Kindes dazu führen würde, dass der Elternteil, unter dessen alleiniger Obhut das Kind steht, über diesen Umweg Gelder erhält, welche einer Quersubventionierung dieses Elternteils gleichkommen würden.