KURIOSES

von Rechtsanwältin Selena Beschle


Persönlichkeitsschutz bis zum Ende gewahrt


Tiere habenin der Rechtsordnung eine besondere Stellung. Im Strafgesetzbuch regelt Art. 110 beispielsweise, dass eine Bestimmung, welche auf den Begriff der Sache abstellt, auch Anwendung auf Tiere hat. Früher wurden auch im Zivilgesetzbuch Tiere ausdrücklich einer Sache gleichgestellt. Daran störten sich allerdings einige Tierliebende und heute sagt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind. Dieser Absatz wurde wohl eher für die Beruhigung der Gemüter ins Zivilgesetzbuch aufgenommen, denn nur einen Absatz weiter liest man, dass soweit keine besonderen Bestimmungen für Tiere gelten, dieselben Regelungen wie für Sachen anwendbar sind. Merke also: Tiere sind keine Sachen, werden aber wie Sachen behandelt.

Allerdings nicht von unserem Bundesgericht. Dieses nimmt in seiner Verfügung vom 13. März 2020 (2C_878/2019) auch den Persönlichkeitsschutz von Schweinen sehr ernst. Unsere höchste richterliche Instanz lässt es nicht ausser Acht, auch die Namen von Schweinen zu anonymisieren. Es geht in dieser Verfügung um die Eigentümerin und Halterin des am 23. Mai 2017 geborenen Schweins B.xxx sowie drei seiner Schwestern. Er (das Schwein B.xxx) wurde von der Abteilung Schweinemedizin der Universität Zürich klinisch und neurologisch untersucht und der Eigentümerin wurde empfohlen, Schweinchen B.xxx einschläfern zu lassen. Als die Eigentümerin dieser Aufforderung nicht nachkam und stattdessen B.xxx gemeinsam mit seinen Schwestern auf ihren Hof zurückbrachte, um ihn später operieren zu lassen, wurde die Einschläferung sogar vom Veterinäramt verfügt.

Die Eigentümerin kämpfte bis vor Bundesgericht um das Schwein B.xxx, wobei das Verfahren wegen Gegenstandlosigkeit abgeschrieben werden musste, da das Schwein B.xxx Ende Februar 2020 überraschend verstorben sei. Es stritten sich am Ende also mehrere Instanzen umsonst um das Schwein B.xxx, aber sein Persönlichkeitsschutz wurde bis zum Ende gewahrt.