KURIOSES

von Rechtsanwältin Sandra Wiedmer


Luxus-Esel beisst in Luxus-Auto


Ein Urteil des Landgerichts Giessen (DE) im Jahre 2017 befasste sich mit einem Luxus Problem. Der Eigentümer eines orangefarbenen Luxus-Sportwagens von McLaren fuhr rückwärts auf einem Schotterweg in die Nähe einer Weide. Der sich auf der Weide befindliche Esel streckte seinen Kopf aus dem Zaun und biss in das Heck des Fahrzeugs. Da der Fahrer aus Schreck nicht sofort wieder vorwärtsfahren konnte, biss der Esel noch ein zweites Mal in das Fahrzeug.

Der Eigentümer machte einen Reparaturschaden von rund 5’100 Euro beim Eigentümer des Esels geltend. Das Gericht entschied (LG Giessen, Urteil vom 08.05.2017), dass die Voraussetzungen für eine Tierhalterhaftpflicht nach §833 BGB gegeben sind und der Beklagte den Schaden bezahlen muss.

Der Esel gilt als Luxus-Tier nach §833 S.1 BGB und nicht als Nutztier gemäss §833 S.2 BGB, da er nicht in seiner überwiegenden Zweckbestimmung in erheblichem Umfang zum Beruf, Erwerbstätigkeit oder Unterhalt des Tierhalters beiträgt. Deshalb kommt hier die Gefährdungshaftung zum Tragen.

Ein Mitverschulden des Klägers konnte auch nicht gefunden werden, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass er den Wagen parken wollte statt nur wenden und es bestehen keine Hinweise, dass der Esel schreckhaft auf die Motoren- und Fahrgeräusche reagiert hatte.

Deshalb musste der Eigentümer des Luxus-Esels die Reparatur an der Luxus-Karrosse vollumfänglich übernehmen. Nicht bekannt ist, ob der Esel den orangen Sportwagen mit einem «Rübli» verwechselt hatte.