KURIOSES
von Rechtsanwalt Thomas Wehrli
Kurioses: Eigenbedarfskündigung wegen chronischen Schnarchens?
Im Newsletter vom Juli 2023 berichteten wir, dass der Vermieter ein Mietverhältnis wegen dringendem Eigenbedarf kündigen darf (Newsletter-Artikel vom Juli 2023). Der Vermieter muss beweisen, dass tatsächlich ein unmittelbar, konkreter und aktueller Eigenbedarf besteht und ein Zuwarten mit der Selbstnutzung unzumutbar wäre.
Auch in Deutschland ist es möglich, einem Mieter aufgrund von Eigenbedarf zu kündigen. Der Vermieter lebte im gleichen Haus, in welchem sich auch die vermietete Wohnung befand. Nur zwei Jahre nach Vermietung machte der Vermieter geltend, dass seine nun 7-jährige Tochter nun einen höheren Raumbedarf habe und ein Spielzimmer haben müsse. Zudem gab er an, dass er seit eineinhalb Jahren unter chronischem Schnarchen leide, so dass seine Ehefrau ein eigenes Schlafzimmer benötige.
Das Gericht (AG Sinzig, AZ: 4 C 1096/97) erwog, dass sich der Vermieter bei der Eigenbedarfskündigung nicht auf den erhöhten Platzbedarf der Tochter berufen könne. Obwohl nachvollziehbar, sei dieser Sachverhalt bereits zwei Jahre vorher absehbar gewesen, weshalb dies als Grund nicht akzeptiert würde. Nach einer Beweisaufnahme war das Gericht jedoch überzeugt, dass der Vermieter an chronischem – erst nach der Vermietung der Wohnung entstandenem – Schnarchen leide und es deshalb nachvollziehbar und vernünftig sei, dass der Kläger einen weiteren Raum zur Eigennutzung wünsche, in dem seine Frau getrennt von ihm schlafen könne. Die Ehefrau sagte aus, dass sie die Nächte auf der Couch verbringe und unter erheblichem Schlafmangel leide, welcher sich sogar gesundheitlich auswirke. Das Gericht hiess deshalb die Räumungsklage gut.
Eine gute Nachricht, für alle schnarchenden Vermieter, welche Eigenbedarf geltend machen möchten. Nicht ausgeführt ist im Urteil übrigens, wie das Gericht die „Schnarch-Beweisaufnahme“ vornahm.