AKTUELLES

von Rechtsanwältin Selena Beschle


Bei ausgewiesenem Veräusserungsgewinn gilt die AHV-Beitragspflicht


Das Bundesgericht entschied am 17. Februar 2021 über die Frage, ob der in einer Meldung der Steuerverwaltung ausgewiesene Veräusserungsgewinn aus AHV-rechtlicher Sicht als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit eingestuft werden muss.

Dem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, dass drei Geschwister (A, B und C) eine einfache Gesellschaft gründeten und ihre im Rahmen eines Erbvorbezuges aus dem elterlichen Vermögen herrührende Liegenschaften einbrachten. Der Gesellschaftszweck lag u.a. in der Veräusserung der Liegenschaften.

Steuerrechtlich wurden die Liegenschaften als Privatvermögen behandelt. Im Juni 2000 wurden sie, gestützt auf eine Vereinbarung mit dem kantonalen Steueramt Zürich, rückwirkend per 1. Januar 1996 in das Geschäftsvermögen überführt.

2012 verkaufte A ihren Anteil an der Gesellschaft. Basierend auf dem Verkaufserlös meldete die Steuerbehörde über die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 der Ausgleichskasse ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In der Folge ermittelte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich gestützt darauf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 14’796’000.- und forderte von A Beiträge von Fr. 1’441’670.40. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A Einsprache bei der Ausgleichskasse, anschliessend Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und gelangte letztendlich ans Bundesgericht.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Geschwister hätten im Juni 2000 die Liegenschaften aus steuerrechtlichen Gründen in das Geschäftsvermögen überführt. Mit Blick auf die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität sowie aus veranlagungspraktischen Gründen habe für den Beitragsbereich der AHV das Gleiche zu gelten. Die Beschwerdeführerin könne aus dem Argument, sie sei bloss als Kapitalgeberin in Erscheinung getreten, nichts zu ihren Gunsten ableiten, werde doch die Frage, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handle, bereits mit der Zuordnung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen beantwortet. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Gewinne aus den Liegenschaften unterlägen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die blosse Verwaltungstätigkeit des persönlichen Vermögens nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt. Kapitalgewinne aus der Veräusserung des Privatvermögens stellen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen.

Das Bundesgericht kam schliesslich zum Ergebnis, dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn eine Person gegenüber den Steuerbehörden einen Vermögenswert als Geschäftsvermögen deklariert und somit implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend macht, um von steuerrechtlichen Vorteilen zu profitieren und handkehrum im AHV-Beitragsverfahren behauptet, es fehle an der selbstständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Folgen abzuwenden. Solch ein Verhalten sei nicht zu schützen und die Beschwerde wurde abgewiesen.