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von Rechtsanwalt Patrick Burkhard


Covid-19 kippt Arbeitnehmer-Sozialschutz – kein Lohn während Coronaschliessung


Das Bundesgericht hat sich kürzlich dazu äussern müssen, was mit dem Lohn von Arbeitnehmern geschieht, wenn der Betrieb aufgrund der Pandemie geschlossen werden muss.

Während die erste und zweite Instanz noch am Sozialschutz festhielten und dem Arbeitgeber die Pflicht zur Lohnentrichtung auferlegte, war das Bundesgericht als letzte Instanz schliesslich anderer Meinung.

Entgegen der Meinung des Obergerichts, handelt es sich bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung, in casu einem Internat, nicht um einen Annahmeverzug der Arbeitgeberin. Das Bundesgericht wendet sich damit vom Grundsatz ab, dass die Arbeitgeberin das wirtschaftliche Risiko dafür trägt, dass sie ihre Arbeitnehmer beschäftigen kann.

Zur Begründung führt das Bundesgericht aus, dass es nicht im Betriebsrisiko der Arbeitgeberin liegt, wenn behördliche Anordnungen sie zur Betriebsschliessung zwingen und dadurch der Annahmeverzug der Arbeitsleistung entstehe. Demnach, so das Bundesgericht, trete Annahmeverzug nur ein, wenn das Verhalten der Arbeitgeberin nicht gerechtfertigt sei, mithin kein objektiver Grund gegeben sei, der alle treffe.
Handelt es sich dahingegen um einen persönlichen Grund auf Seiten der Arbeitgeberin, kann der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung verlangen.

Interessant ist ebenfalls, dass sich das Bundesgericht mit seinem Entscheid gegen das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wendet, das sich anlässlich einer Medienmitteilung für die Lohnfortzahlung aussprach. Zur Auslegung des privaten Arbeitsrechts ist aber allein die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts berufen, so das Bundesgericht. Das Gericht sei nicht an die Meinung des SECO gebunden.

Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2023 vom 30. August 2023