AKTUELLES

von Rechtsanwalt Patrick Burkhard


Das neue Datenschutzrecht per 1. September 2023 gilt auch für Schweizer Vereine


Am 1. September 2023 ist das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft getreten. Das total überarbeitete Gesetz von 1992 wurde insbesondere den technologischen Entwicklungen angepasst.

Was hat sich aber nun geändert?

Die Selbstbestimmung über die persönlichen Daten sollte gestärkt und die Transparenz der Beschaffung von Personendaten erhöht werden. Ausserdem soll die Vereinbarkeit mit dem europäischen Datenschutzrecht sichergestellt werden. Die Europäische Union anerkennt die Schweiz nun sogar als „sicheres Drittland“ in Bezug auf Datensicherheit (im Gegensatz z.B. mit Indien oder den USA). Interessant ist, dass die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) auch für Schweizer Vereine gelten kann, wenn Bürger, die ihren Wohnsitz in der EU haben, beispielsweise auf Ihrer Schweizer Vereinswebsite surfen oder sich als Mitglied registrieren. Dies hat zur Folge, dass auch Schweizer Vereine unter Umständen mit der EU-DSGVO kompatibel sein müss(t)en.

Anders als der Name des Gesetzes „Datenschutzgesetz“ vermuten lässt, schützt das Gesetz bei Lichte betrachtet nicht Daten, sondern die Persönlichkeit des Menschen, insbesondere selber über seine personenbezogenen Daten zu verfügen.

Wissen Sie, wohin die erhobenen Daten Ihrer Mitglieder fliessen? Haben Sie Ihre Website bereits an das neue Datenschutzgesetz angepasst? Der Datendschungel ist dicht und die kommenden Jahre werden zeigen, wie gut es den Schweizern gelingt, sich darin zurechtzufinden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Aktualisierung Ihrer Datenschutzerklärung und zeigen Ihnen auf, worauf Sie achten sollten.