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von Rechtsanwalt Filip Tomic


Geldwäscherei – Verbrauchsgüter darf man vernichten, aber nicht konsumieren


Der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer Handlungen vornimmt, um die Herkunft, Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen stammen, zu vereiteln. Zu den Vermögenswerten zählen auch sogenannte Verbrauchsgüter wie Lebensmittel, Hygieneartikel oder Benzin.

Stammen solche Güter aus einem Verbrechen, wird bei deren Verbrauch die Gegenleistung nicht erbracht, welche eigentlich geschuldet wäre. Das Verbrechen hat sich für den Täter durch die nicht erfolgte Gegenleistung somit gelohnt.

Das Bundesgericht präzisierte nun diese geltende Rechtsprechung dahingehend (BGE 6B_219/2021), dass eine Vernichtung solcher Verbrauchsgüter den Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Zwar wird die Einziehung der Vermögenswerte durch die Vernichtung derselben selbstverständlich auch vereitelt. Da die aus dem Verbrechen stammenden Vermögenswerte aber nicht zweckgemäss verbraucht werden, erfolgt auch keine Belohnung in Form der nicht gezahlten Gegenleistung. Deshalb bleibt es bei der Bestrafung des Verbrechens, während eine zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäscherei ausser Betracht fällt.