AKTUELLES
von MLaw Philipp Hagen
Uber wird zur Kasse gebeten
Endlich ist es geklärt! Uber-Fahrer sind gemäss jüngstem Bundesgerichtsurteil als Arbeitnehmer zu qualifizieren (BGer 9C_70/2022 vom 16. Februar 2023). Zumindest gilt dies für den „typischen Uber-Fahrer“, das heisst für solche, welche weder im Handelsregister eingetragen sind noch eigene Mitarbeiter beschäftigen.
Die Diskussion, ob Uber-Fahrer selbstständig Erwerbstätige sind oder eben doch unselbstständig Erwerbstätige, ist so alt wie der Fahrdienst selbst. Geklärt ist die Frage nun, weil das Bundesgericht in seinem Urteil festgehalten hat, dass die „klassischen“ Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit auch bei neuartigen Arbeitsformen wie zum Beispiel Plattformarbeiten (wie dies Uber anbietet) zur Anwendung kommen. Das Gericht hatte sich deshalb in der Folge sehr ausführlich mit diesen Kriterien auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass sich sowohl Elemente der selbstständigen wie auch der unselbstständigen Erwerbstätigkeit finden liessen, letztere allerdings deutlich überwiegen würden (z.B. wirtschaftliche Abhängigkeit vom Betrieb, unternehmerisches Risiko, das Angewiesen sein auf die Infrastruktur des Betriebes).
Das Urteil hat für den US-Fahrdienst (und bald wohl auch für die Schweizer Nutzer) weitreichende Folgen. Uber hat seinen „Angestellten“ nämlich – wie jeder andere Arbeitgeber auch – Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Entsprechend dürften die Preise für eine Uber-Fahrt in der Schweiz bald deutlich ansteigen. Oder verschwindet Uber gar gänzlich aus dem Schweizer Markt? So oder so werden die Taxi-Unternehmen frohlocken.