AKTUELLES

von MLaw Phillip Hagen


Anstieg des Referenzzinssatzes – weshalb es sich dennoch lohnt, die Mietzinserhöhung zu prüfen


So einige Mieter dürften zuletzt unerfreuliche Post von ihrem Vermieter erhalten haben (oder werden diese demnächst noch bekommen) – sie müssen mehr Miete bezahlen. Dies, da der hypothekarische Referenzzinssatz für Mietverhältnisse erstmals seit seiner Einführung im Jahre 2008 angestiegen ist, und zwar von 1.25 % auf 1.5 % (in den letzten Jahren ist er kontinuierlich von ursprünglich 3.5 % auf 1.25 % gesunken). Bei einer Referenzzinssatzerhöhung dürfen Vermieter grundsätzlich die Miete erhöhen (Art. 269a lit. b OR i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VMWG). Falls Ihr aktueller Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1.25 % basiert – dies ist hauptsächlich dann der Fall, wenn Sie Ihr Mietverhältnis zwischen März 2020 und Mai 2023 eingegangen sind – darf Ihr Vermieter die Miete um 3 % erhöhen (Art. 13 Abs. 1 lit. c VMWG).

Dennoch lohnt es sich als Mieter, die aktuellen Mietzinserhöhungen genau zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen). So darf etwa nur der Nettomietzins (“Kaltmiete”) erhöht werden! Die Nebenkosten sind vom Referenzzinssatz unberührt. Sollten Sie also beispielsweise eine Monatsmiete von brutto CHF 2’000.-, bzw. von netto CHF 1’700.- bezahlen, so wäre eine Mietzinserhöhung von nur CHF 51.- (3 % von 1’700) zulässig, und nicht etwa von CHF 60.- (dies natürlich unter dem Vorbehalt, dass Ihr Vermieter nicht noch weitere (legitime) Gründe für die Mietzinserhöhung angibt). Der massgebende Stand des Referenzzinssatzes wird oft im Mietvertrag explizit ausgewiesen. Falls Sie diesen schon vor längerer Zeit geschlossen haben, lohnt sich ein Blick den Mietvertrag umso mehr: beruht Ihr Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1.75 % oder höher, können Sie gar eine Herabsetzung des Mietzinses verlangen!

Schliesslich hat der Vermieter auch gewisse Formvorschriften bei der Mietzinserhöhung zu beachten (vgl. Art. 269d OR i.V.m. Art. 266c OR). Insbesondere muss er:
* Die Mietzinserhöhung mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist mitteilen;
* Die Mietzinserhöhung in einem amtlichen, vom Kanton genehmigten Formular mitteilen;
* Die Mietzinserhöhung begründen.

Im Falle einer Verletzung dieser Vorschriften hat der Mieter schnell zu handeln: Er muss die die angezeigte Mietzinserhöhung innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der örtlich zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten (Art. 270b Abs. 1 OR).