AKTUELLES

von Rechtsanwältin Flavia Dudler


Neuerungen im Betreibungs- und Konkursrecht


Per 1. Januar 2019 wurden im Betreibungs- und Konkursrecht einige Änderungen eingeführt. Von wesentlicher Bedeutung sind insbesondere der verbesserte Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen sowie die Vereinfachungen im internationalen Konkursrecht.

Während es für den Schuldner nach altem Recht sehr schwierig war, einem Dritten (bspw. Arbeitgeber, Vermieter) eine gegen ihn erfolgte Betreibung zu verbergen, wird ihm diese Möglichkeit nun eingeräumt, wenn er nach 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch stellt und der Gläubiger innert 20 Tagen seit Aufforderung des Betreibungsamts nicht nachweisen kann, dass er rechtzeitig ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt hat. In diesem Fall darf dem Dritten nämlich keine Auskunft mehr erteilt werden. Dieser Schutz gilt jedoch nicht absolut. Sobald der Gläubiger den Nachweis nämlich später erbringt oder die Betreibung fortgesetzt wird, darf das Betreibungsamt dem Dritten eine Betreibung wieder zur Kenntnis bringen.

Zudem wird in der Schweiz neu auch ein Konkursdekret aus dem Staat, wo der Konkursschuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, anerkannt und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens überdies auf den Nachweis des Gegenrechts verzichtet. Weiter kann auf das Hilfskonkursverfahren neu verzichtet werden, wenn in der Schweiz keine schutzbedürftigen Gläubiger vorhanden sind. Ebenfalls wird die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger verbessert, indem diese ihre Forderungen künftig im Rahmen eines Hilfskonkursverfahrens eingeben können, ohne dass es einen Antrag auf Eröffnung eines parallelen Niederlassungskonkursverfahrens braucht.

Nebst diesen zentralen Neuerungen gibt es noch einige weitere Änderungen, welche in der Praxis jedoch nur eine untergeordnete Rolle spielen dürften.