KURIOSES

von Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann


Otto's vs. Otto: auch nicht verwechselbar?


Mögen Sie sich noch an unseren Fall Pachmann Rechtsanwälte AG vs. Bachmann Rechtsanwälte AG vom Oktober 2018 erinnern, als das Bundesgericht unsere Einzigartigkeit und Unverwechselbarkeit festgestellt hat? – Genau, wie könnten wir auch vergessen, dass 24.5 identische von insgesamt 25 Buchstaben im Firmennamen gemäss dem kuriosen Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2018 nicht verwechselbar seien…

Als wir im Newsletter vom November 2018 darüber berichtet haben, deuteten wir bereits an, dass es in Zukunft schwieriger werden könnte, im Streit bei ähnlichen Namen eine Verwechselbarkeit aufzuzeigen. Das zeigte sich nun auch im Streit zwischen dem Schweizer Händler „Otto’s“ und dem deutschen Unternehmen „Otto Group“. Ende November 2018 entschied das Luzerner Kantonsgericht, dass dem deutschen Unternehmen nicht zu verbieten sei, in der Schweiz unter der Firma „Otto“ oder „Otto-Versand“ aufzutreten. Die von Otto’s vorgebrachten Bedenken zu Umsatzeinbussen wegen der überaus hohen Verwechslungsgefahr zwischen den Namen wurden, nebst zahlreichen weiteren Punkten, abgewiesen.

Unsere Annahme, dass mit oben genanntem Bundesgerichtsentscheid eine hohe Hürde besteht, eine Verwechselbarkeit bei selbst äusserst grossen Ähnlichkeiten der Firmennamen aufzuzeigen, hat sich also bereits zum ersten Mal in Luzern bestätigt. Wir sind gespannt, was das Jahr 2019 noch für Kurioses mit sich bringt!