RECHTLICHES

von Rechtsanwalt Filip Tomic


Steigende Energiekosten – was darf der Vermieter in Rechnung stellen? 


Steigende Energiekosten – was darf der Vermieter in Rechnung stellen?
Viele Vermieter sind derzeit gezwungen zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie die steigenden Energiekosten an ihre Mieter weiterverrechnen dürfen. Für Mieter lohnt sich dabei der Blick in den Mietvertrag.

Je nach Vertrag werden die Nebenkosten dem Mieter Akonto oder pauschal in Rechnung gestellt. Der Unterschied zwischen einer Akontozahlung sowie der pauschalen Abrechnung liegt darin, dass bei der Pauschalzahlung dem Mieter am Ende des Jahres keine detaillierte Abrechnung zugeschickt wird. Eine dritte Variante ist möglich, falls sich der Vertrag nicht zu den Nebenkosten äussern sollte. Dann sind die Nebenkosten bereits im Mietzins enthalten.

Falls Akontozahlungen vereinbart wurden oder im Mietvertrag keine Regelung zu den Mietkosten getroffen wurde, muss der Vermieter bei Erhöhung der Nebenkosten das vom Kanton anerkannte amtliche Formular verwenden und die Erhöhung begründen. Zu beachten ist, dass der Vermieter nicht einfach per sofort die Nebenkosten erhöhen kann, sondern nur auf einen vertraglichen Kündigungstermin. Im Gegensatz zu einer Kündigung reicht es jedoch nicht, wenn die Erhöhung erst kurz vor Beginn einer neuen Kündigungsperiode angezeigt wird. Vielmehr muss die Erhöhung zehn Tage vor dem Beginn einer neuen Kündigungsfrist mitgeteilt werden, so dass eine Erhöhung auf Ende dieser Kündigungsfrist in Betracht fällt. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten bzw. fällt die Begründung des Vermieters unzureichend aus, sollte der Mieter die Erhöhung vor der Schlichtungsbehörde anfechten.

Deutlich besser sieht die Lage für jene Mieter aus, welche eine pauschale Verrechnung der Nebenkosten vereinbart haben. Neben den Vorgaben bei den anderen Varianten kann der Vermieter hier zur Begründung nicht einfach auf die momentan gestiegenen Energiekosten verweisen, sondern er ist verpflichtet, einen Durchschnittswert der Nebenkosten der letzten drei Jahre als Berechnungsgrundlage zu nehmen. Dieser Weg lohnt sich daher erst, falls sich die Energiekosten während längerer Zeit auf sehr hohem Niveau halten.