RECHTLICHES
von Rechtsanwalt Filip Tomic
Betreibungsrecht – Stolperfalle für die rechtzeitige Erhebung der Aberkennungsklage

Hat ein Gläubiger eine Urkunde, in welcher der Schuldner das Bestehen einer Forderung unterschriftlich bestätigt, kann er um eine provisorische Rechtsöffnung ersuchen, sofern der Schuldner gegen die Betreibung einen Rechtsvorschlag erhebt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Schuldner 20 Tage nach Erhalt des provisorischen Rechtsöffnungsentscheides mit einer Klage die Aberkennung der Forderung des Gläubigers beim ordentlichen Gericht verlangen kann.
Das Bundesgericht (Urteil 4A_61/2023 vom 25. Juni 2024) musste sich vor Kurzem mit der Frage befassen, wann diese Frist beginnt, wenn der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters nur unbegründet erfolgt und die Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Im Zivilverfahren beginnt eine Rechtsmittelfrist üblicherweise erst, wenn eine Partei einen begründeten Entscheid in ihren Händen hält, so dass sie sich mit den Überlegungen des Gerichts auseinandersetzen kann. Das Bundesgericht kam für die vorliegende Konstellation aber zum gegenteiligen Schluss.
Wesentlich war, dass die Aberkennungsklage keine Fortsetzung des Rechtsöffnungsverfahrens darstellt. Dementsprechend braucht man die Begründung des Rechtsöffnungsentscheides nicht, um seine Argumente in der Aberkennungsklage vorbringen zu können. Dies trifft sicherlich zu. Gänzlich unabhängig sind die Verfahren jedoch nicht voneinander. So besteht das Interesse an einer Aberkennungsklage erst, nachdem die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Ausserdem wird die Rechtsöffnung definitiv, falls eine Aberkennungsklage nicht eingereicht oder abgewiesen wird. Diese gegenseitige Abhängigkeit ist jedoch nicht ausreichend, um das Bedürfnis nach einem schnellen Verfahren ausser Betracht zu lassen. Deshalb läuft die 20-tägige Frist bereits mit der Zustellung des unbegründeten Rechtsöffnungsentscheides.