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von Rechtsanwalt Thomas Wehrli


Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund fehlender Rücksichtnahme


In einem kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid (BGer 4A_236/2022) entschied das Bundesgericht über die Gültigkeit einer Kündigung einer unangenehmen Mieterin.

Die Mieterin mietete seit dem Jahr 1996 eine Dreizimmer-Wohnung in Genf. Ab Juni 2015 informierte die Vermieterin die Mieterin mehrfach über die von den Nachbarn erhaltenen Beschwerden und forderte die Mieterin auf, weitere Belästigungen zu unterlassen. Auch eine im Jahr 2016 durchgeführte Mediation lieb erfolglos, wobei die Mieterin erneut aufgefordert wurde, ihr Verhalten zu ändern. Im Dezember 2017 sahen sich einige Nachbarn gezwungen, gegen die Mieterin eine Strafanzeige einzureichen, da diese Kinder körperlich angegriffen sowie beleidigende und rassistische Äusserungen getätigt habe. Im Februar 2018 sprach die Vermieterin erneut eine Mahnung aus und drohte die vorzeitige Kündigung an. Wegen neuer Beschwerden kündigte die Vermieterin am 5. April 2018 den Mietvertrag sowohl ausserordentlich als auch ordentlich.

Die kantonalen Instanzen stellten verbindlich fest, dass die Mieterin tatsächlich gegenüber ihren Nachbarn keine Rücksicht genommen und diese wiederholt bedroht und beschimpft hatte. Trotz mehrfacher Abmahnungen änderte die Mieterin ihr Verhalten nicht. Die verschiedenen Gerichte bestätigten deshalb die Gültigkeit der ordentlichen Kündigung. Ein Wehrmutstropfen bleibt jedoch: Der Mieterin wurde eine einmalige vierjährige (!) Erstreckung des Mietverhältnisses gewährt. Somit zeigt sich, dass die Hürden, einen unangenehmen Mieter schnell loszuwerden, sehr hoch sind. Eine entsprechend langfristige Vorbereitung einer Kündigung scheint unumgänglich.