KURIOSES

von Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger


Einen Vogel haben ist nicht schwer, einen bekommen dagegen sehr


Der Titel ist zwar zugegebenermassen sehr frei nach Wilhelm Busch zitiert. Dass er zutrifft, belegt jedoch ein Fall, der sich kürzlich in Deutschland zugetragen hat (Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 11. Januar 2021).

Ein Mann wurde zu mehreren Jahren Sicherungsverwahrung verurteilt. Im Mai 2019 hatte er bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Straubing beantragt, in seinem Zimmer einen Wellensittich halten zu dürfen. Dies lehnte die JVA ab mit der Begründung, bei einem Wellensittich handle es sich um einen Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung, woran kein besonders schützenswertes Interesse bestehe. Zudem käme es zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung und das Gesundheitsrisiko für die vom Tier umgebenen Menschen steige (aufgrund von Seuchen und Allergien). Futter und Einstreu sowie deren Verpackungen böten zudem zusätzliche Versteckmöglichkeiten, um etwas in die JVA hineinzuschmuggeln, was höheren Kontrollaufwand bedeuten würde.

Das gegen diesen Entscheid angerufene Landgericht Regensburg hiess den Antrag dagegen gut und wies die JVA an, dem Mann die Haltung eines Wellensittichs samt Käfig (warum sollte es dem Vogel auch besser ergehen als seinem Halter?) zu gestatten. Gestützt auf eigens eingeholte Expertengutachten eines Veterinärs und eines Arbeitsmediziners kam das Gericht zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, dem Mann die Haltung eines Wellensittichs zu verbieten (kein sog. “Versagungsgrund” nach bayrischem Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz). Insbesondere erblickte das Gericht in der Wellensittichhaltung keine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. Im Gegenteil erachtete es die Tierhaltung gerade bei für mehrere Jahre im Vollzug befindliche Personen als sinnvoll (in den USA sind solche Tiere schon seit Längerem unter dem Namen “Emotional Support Animals” bekannt). Das LG unterschied auch zwischen dem eigentlichen Strafvollzug (wo die Platzverhältnisse wesentlich enger sind) und der Sicherungsverwahrung und stellte Letztere auf eine ähnliche Stufe wie den Aufenthalt in einem Altersheim. Das Gericht setzte lediglich als Auflage fest, dass das Tier vor seiner Einlieferung in die JVA negativ auf verschiedene Tierseuchen getestet werde.

Für den Mann nahm die Geschichte also ein Happy End. Nur um das Tier machte sich das Landgericht offenbar Sorgen: Es legte der JVA im Urteil nämlich ans Herz, dem Antragsteller die Haltung von zwei Wellensittichen zu genehmigen, damit beim Wellensittich keine Einsamkeit aufkommt. Bisweilen haben eben auch “Emotional Support Animals” etwas emotionalen Support nötig.