AKTUELLES

von Sandra Gehrig, M.A. HSG, in Law and Economics


Erbrecht – Änderung des Pflichtteilsrechts ab 1. Januar 2023


Anlässlich einer Sitzung vom 19. Mai 2021 hat der Bundesrat entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Unter dem neuen Recht, das eine Reduktion der Pflichtteilsansprüche beinhaltet, können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen und so beispielsweise einen faktischen Lebenspartner / eine faktische Lebenspartnerin stärker begünstigen. Ebenfalls erleichtert die Reduktion der Pflichtteile auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen. Dies wirkt sich positiv auf die Stabilität von Unternehmen aus und sichert Arbeitsplätze.

Unter dem revidierten Pflichtteilsrecht beträgt der Pflichtteil für Nachkommen nicht mehr drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches, sondern nur noch die Hälfte. Eltern hingegen haben gar keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil, während dieser momentan noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches ausmacht. Der Pflichtteil des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt von der Erbrechtsrevision unberührt und beträgt weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.

Das revidierte Pflichtteilsrecht gilt für Todesfälle ab dem 1. Januar 2023. Für Todesfälle, welche sich vor dem 1. Januar 2023 ereignen, gelangt das bisher geltende Pflichtteilsrecht zur Anwendung.