AKTUELLES

von Rechtsanwältin Selena Beschle


Ende der Homeoffice-Pflicht


Seit dem 31. Mai 2021 war es den Betrieben möglich, ihre Arbeitnehmer aus dem Homeoffice wieder in die Büros zu rufen, sofern sie ein Testkonzept einhielten. Dabei sollten sich die Arbeitnehmer einmal pro Woche auf den Covid-19-Virus testen lassen. Die Selbsttests aus der Apotheke genügten allerdings nicht, es mussten PCR-Speichelproben oder Antigen-Schnelltests durchgeführt werden. Zudem mussten in Innenräumen Masken getragen werden, selbst wenn grosser Abstand zwischen den Arbeitnehmern gewährleistet war.

Seit dem 23. Juni 2021 wurde die Homeoffice-Pflicht endgültig aufgehoben und das Arbeiten vor Ort ist weder an einen repetitiven Test noch an das Tragen von Schutzmasken gebunden. Der Arbeitgeber entscheidet auf Grund des Risikos am Arbeitsplatz darüber, welche Massnahmen nötig sind, um zu gewährleisten, dass die Mitarbeitenden die Regeln und Empfehlungen des BAG betreffend Verhalten und Hygiene einhalten können. Die Massnahmen haben nach dem STOP-Prinzip zu erfolgen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).

Der Arbeitgeber kann also grundsätzlich seine Arbeitnehmer wieder zurück an den Arbeitsplatz rufen, sofern es sich nicht um besonders gefährdete Arbeitnehmer handelt. Als besonders gefährdete Personen gelten gemäss Art. 27a Covid-19-Verordnung 3 ungeimpfte und nicht genesene schwangere Frauen sowie Personen mit Erkrankungen oder genetischen Anomalien, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen.

Nicht besonders gefährdete Arbeitnehmer, z.B. auch Impfverweigerer, die sich entgegen der Weisung des Arbeitgebers widersetzen, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, verstossen gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten. In diesem Fall stehen dem Arbeitgeber die üblichen arbeitsrechtlichen Instrumente der Verwarnung sowie Kündigung zur Verfügung, wobei für die Zulässigkeit selbstverständlich stets eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen hat.