RECHTLICHES

von MLaw Yvonne van der Stroom, LL.M.


Keine Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf Drittparteien mangels Einmischung in den Hauptvertrag


Kann das Verhalten einer Subunternehmerin nicht als Einmischung in den Hauptvertrag verstanden werden, so kann die im Hauptvertrag vorgesehene Schiedsklausel nicht auf sie ausgedehnt werden – so der Entscheid des Bundesgerichts vom 13. November 2020.

Es gilt der Grundsatz, dass eine Schiedsklausel in einem Schuldvertrag in der Regel nur die Vertragsparteien bindet. Das Bundesgericht pflegt jedoch schon seit längerem die Praxis, dass eine Schiedsklausel unter gewissen Voraussetzungen auch Personen binden kann, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben und darin auch nicht erwähnt werden. Mischt sich eine Drittpartei in den Vollzug eines Vertrags ein, so wird angenommen, sie habe der Schiedsklausel durch konkludentes Handeln zugestimmt.

Im zu beurteilenden Fall war die Drittpartei Zulieferantin einer Hauptpartei des Hauptvertrages. Die Subunternehmerin lieferte die benötigten Motoren für das nach dem Hauptvertrag geschuldete Werk. Aufgrund der Wichtigkeit der von ihr zu liefernden Teile, war sie erwartungsgemäss auch in den Vollzug des Hauptvertrages eingebunden. Dies schien aufgrund ihrer Rolle als Subunternehmerin nicht ungewöhnlich. In dieser Art in den Vollzug des Hauptvertrages eingebunden zu sein, kann gemäss Bundesgericht jedoch keine konkludente Zustimmung zu der im Hauptvertrag enthaltene Schiedsklausel sein. Dies gilt selbst dann, wenn die Gewährleistungsregel und Zahlungsbedingungen des Liefervertrages mit denjenigen des Hauptvertrages in Einklang gebracht wurden. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine Vermischung der Sphären zwischen den Hauptparteien und der Subunternehmerin.

Eine Einmischung der Subunternehmerin in den Hauptvertrag konnte keine angenommen werden, weshalb sie nicht an die im Hauptvertrag enthaltene Schiedsklausel gebunden war.