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von Rechtsanwältin Flavia Dudler


Anwesenheitspflicht des Klägers an der Schlichtungsverhandlung?


Bekanntlich hat den meisten Gerichtsprozessen ein Schlichtungsverfahren voranzugehen. Der Gesetzgeber erhoffte sich, dass unter Beizug einer neutralen Drittperson eine Vielzahl von Fällen bereits in einem frühen Stadium erledigt werden könnten, ganz nach dem Motto “zuerst schlichten, dann richten”.

Das Schlichtungsverfahren setzt das persönliche Erscheinen der Parteien voraus. Bislang gibt es für den Beklagten im Falle des Nichterscheinens jedoch keine nachteiligen Konsequenzen. Während bei Nichterscheinung des Klägers das Gesuch bzw. die Klage als zurückgezogen gilt, verfährt die Schlichtungsbehörde bei Nichterscheinen des Beklagten wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre. Es erteilt dem Kläger – mit wenigen Ausnahmen – die Klagebewilligung. Der Kläger muss daher im Eigeninteresse – anders als der Beklagte – in jedem Fall zur Verhandlung erscheinen.

Doch wie hat sich der Kläger zu verhalten, wenn der Beklagte bereits im Vorfeld ankündigt, nicht zu erscheinen? Kann dem Kläger aus Gründen der Prozessökonomie das persönliche Erscheinen erlassen und ihm die Klagebewilligung per Post zugestellt werden oder muss der Kläger den anberaumten Termin trotzdem wahrnehmen?

Ja, so die Antwort des Bundesgerichts. Das höchste Gericht hat zwar anerkannt, dass im Fall des Nichterscheinens des Beklagten der Zweck des Schlichtungsverfahrens, nämlich die direkte Aussprache zwischen den Parteien, verunmöglicht wird, weshalb unter diesen Umständen das Festhalten an der Teilnahmepflicht für den Kläger stossend sein mag. Es begründete den Entscheid allerdings damit, dass erst an der Schlichtungsverhandlung letztlich mit Sicherheit feststeht, ob der Beklagte tatsächlich nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint.

Erklärt der Beklagte also, er werde am angesetzten Schlichtungstermin nicht teilnehmen, darf der Kläger nicht dispensiert werden. Er hat auch in diesem Fall an der Verhandlung teilzunehmen, und sei es auch nur zum Zweck, die Klagebewilligung vor Ort abzuholen. Andernfalls riskiert er, dass seine Klage als zurückgezogen gilt oder eine allfällige Klagebewilligung ungültig ist.