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von Rechtsanwältin Jasmin Gähler


Kurzarbeit – ein Überblick


Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist wirtschaftlich bedingt oder auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen. Die Kurzarbeit bezweckt den Ausgleich von vorübergehenden Beschäftigungseinbrüchen und den Erhalt von Arbeitsplätzen. Zu diesem Zweck wird der Arbeitsausfall teilweise vom Staat entschädigt.

Der Arbeitgeber muss aber mit allen wirtschaftlich tragbaren Massnahmen versuchen, Gegensteuer zu halten (z.B. mit Homeoffice). Der Anspruch für Kurzarbeitsentschädigungen gilt ausserdem grundsätzlich nur für Arbeitnehmende, die der Kurzarbeit zugestimmt haben und die in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Allerdings prüft das SECO zur Zeit die Ausweitung auf befristete Arbeitsverträge. Weiter muss die Arbeitszeit bestimmbar sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Arbeitszeit um mehr als 20% schwankt (z.B. bei Arbeit auf Abruf). Keine Kurzarbeitsentschädigung kann verlangt werden für Personen, welche massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Betriebes haben.

Der Arbeitgeber muss die geplante Kurzarbeit in der Regel mindestens 10 Tage vor deren Beginn der kantonalen Amtsstelle schriftlich melden (sog. Voranmeldeverfahren). Aufgrund der ausserordentlichen Lage hat der Bundesrat aber entschieden, dass diese Frist auf drei Tage verkürzt wird. Der Antrag ist mittels Formular zu stellen. Die im Kanton Zürich zuständige Behörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Sobald die kantonale Amtsstelle einen positiven Entscheid gefasst hat, fordert die bei der Voranmeldung zuständige Arbeitslosenkasse den Arbeitgeber auf, die notwendigen Unterlagen für die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung einzureichen.

Die Kurzarbeitsentschädigung wird sodann erst nach einer Karenzzeit ausbezahlt. Diese wurde im Rahmen der bundesrätlichen Massnahmen ebenfalls angepasst und von bis zu drei Tagen auf einen Tag verkürzt. Der Betrieb hat daher nur den Arbeitsausfall von einem Tag selbständig zu tragen, bevor ihm die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung zusteht. Die Entschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalles.

Der Arbeitgeber muss den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden am ordentlichen Zahltagstermin den vollen Lohn für die gearbeiteten Stunden zahlen und für die ausgefallenen Stunden 80% des Verdienstausfalls vorschiessen. Er ist ausserdem verpflichtet, die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen und die Entschädigung der Karenztage zu übernehmen. Zudem muss der Arbeitgeber für alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden über ein System zur Kontrolle / Erfassung der Arbeitszeit verfügen (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte, usw.).

Der mit der Anmeldung der Kurzarbeit und der Abrechnung der Entschädigung verbundene Aufwand und die Komplexität aufgrund der zahlreichen Einzelfallfragen ist nicht zu unterschätzen. Bei erstmaliger Beantragung von Kurzarbeit ist deshalb die Inanspruchnahme von professioneller Hilfe zu empfehlen.