RECHTLICHES

von Rechtsanwältin Jasmin Gähler


Neues Verjährungsrecht im Obligationenrecht


Am 1. Januar 2020 trat das revidierte Verjährungsrecht in Kraft. Anlass der Revision war unter anderem die Problematik, wonach bei zahlreichen Asbestgeschädigten deren Krankheiten oft erst viele Jahre nach dem schädigenden Ereignis ausbrachen und die Verjährung bereits eingetreten war.

Das Gesetz unterscheidet eine relative sowie eine absolute Verjährungsfrist. Die relative Frist ist subjektiv bestimmt und beginnt erst ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen. Die absolute Frist ist demgegenüber objektiv bestimmt und beginnt bereits mit dem schädigenden Verhalten bzw. dessen Ende. Ist die absolute Frist verstrichen, ist der Anspruch verjährt, unabhängig davon, ob die relative Frist überhaupt schon zu laufen begonnen hat.
Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung bei unerlaubter Handlung (sog. Deliktshaftung) verjährte bis anhin innert einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (relative Frist), jedenfalls aber innert zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis (absolute Frist). Die relative Verjährungsfrist der Deliktshaftung wurde im Zuge der Revision auf drei Jahre ausgedehnt. Die absolute Verjährungsfrist dauert grundsätzlich unverändert zehn Jahre mit Ausnahme von Personenschäden. Bei der Tötung eines Menschen oder einer Körperverletzung wurde die absolute Verjährungsfrist auf zwanzig Jahre verdoppelt.

Nach wie vor gilt aber, dass die Verjährungsfrist länger ist bei Schädigungen infolge strafbarer Handlungen, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist ist dann auch auf den zivilrechtlichen Anspruch aus derselben Handlung anwendbar.

Ebenfalls angepasst wurde die Verjährung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Bereicherungsanspruch verjährt neu mit Ablauf von drei Jahren (statt bisher einem Jahr) ab Kenntnis des Anspruchs. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren seit Entstehung bleibt unverändert.

Unverändert bleiben grundsätzlich auch die allgemeinen Verjährungsfristen bei der Vertragshaftung. Für Forderungen aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen wird allerdings zukünftig eine relative von drei und eine absolute Verjährungsfrist von zwanzig Jahren eingeführt.

Als Übergangsregelung sieht das Gesetz Folgendes vor: Sofern das neue Recht eine längere Frist vorsieht als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht – allerdings nur, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens, d.h. am 1. Januar 2020, die Verjährung nach dem alten Recht noch nicht eingetreten ist.

Die Gesetzesrevision ist sicherlich begrüssenswert, ob sie mit Blick auf die Opfer von Langzeitschäden genügt, erscheint aber fraglich. Als Geschädigter ist man jedenfalls gut beraten, rechtzeitig rechtliche Schritte in die Wege zu leiten, um die Verjährung zu unterbrechen.