AKTUELLES

von Rechtsanwalt Dr. Rafael Brägger


Fallstricke für Vermieter bei der Wohnungsrückgabe


Bei der Rückgabe einer Wohnung durch einen Mieter hat der Vermieter verschiedene Pflichten zu beachten. Das Gesetz (Art.. 267a des Obligationenrechts) schreibt beispielsweise vor, dass der Vermieter den Zustand der Wohnung prüfen und dem Mieter Mängel, für die er den Mieter haftbar machen will, sofort melden muss. Tut er das nicht, verliert der Vermieter seine Ansprüche gegen den Mieter aus diesen Mängeln, auch wenn sie vom Mieter verursacht worden sind.

Wie streng diese Pflicht des Vermieters von den Gerichten gehandhabt wird, zeigt ein vor kurzem veröffentlichtes Urteil des Mietgerichts Horgen. Ein Vermieter war der Ansicht, dass ein Mieter die Wohnung ungenügend gereinigt habe und nahm deshalb die Wohnungsschlüssel nicht entgegen. Zu Unrecht, befand das Gericht: Der Vermieter sei verpflichtet, die Mietsache zurückzunehmen, wenn der Mieter sie ihm zurückgeben wolle, und könne die Entgegennahme der Schlüssel nicht verweigern. Das gilt laut dem Gericht auch dann, wenn die Mietsache nicht genügend gereinigt wurde. Tut er dies nicht, hat der Vermieter keine Ansprüche aus verspäteter Rückgabe, z.B., falls er die Möbel des Nachmieters, der aufgrund ungenügender Reinigung der Wohnung noch nicht einziehen kann, auf eigene Kosten einlagert.

Wichtig ist auch, dass die (kurze) Frist von 2-3 Arbeitstagen, innert derer der Vermieter dem Mieter die Mängel anzeigen muss, bereits beginnt, wenn der Mieter dem Vermieter die Schlüssel zurückgeben will, und nicht erst dann, wenn der Vermieter die Schlüssel tatsächlich erhält. Im vom Mietgericht Horgen entschiedenen Fall hatte der Mieter dem Vermieter die Schlüssel am 14. Juli zurückgeben wollen und anschliessend per Einschreiben an den Vermieter geschickt, worauf sie am 18. Juli beim Vermieter eintrafen. Am 20. Juli zeigte der Vermieter dem Mieter die Mängel an – zu spät nach Ansicht des Gerichts.

Und schliesslich müssen Vermieter darauf achten, die in der Wohnung festgestellten Mängel genau zu bezeichnen, vor allem dann, wenn der Mieter sich weigert, das Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. So genügt laut dem Mietgericht die Bemerkung “Flecken in der Küche” nicht, um den Mieter hierfür haftbar machen zu können.

Angesichts dieser umfangreichen Pflichten, aus deren Nicht- oder verspäteter Beobachtung für den Vermieter empfindliche Nachteile bis hin zum vollständigen Rechtsverlust resultieren können, empfiehlt es sich, bereits vor der Abnahme einer Mietwohnung einen Spezialisten beizuziehen und insbesondere in strittigen Fällen auch die nachfolgenden Schritte fachmännisch begleiten zu lassen.