AKTUELLES

von Rechtsanwältin Angela Anthamatten


Schranken der Vermietung der Eigentumswohnung über Airbnb


Vermietungsplattformen wie Airbnb, 9flats oder Wimdu erfreuen sich grosser Beliebtheit. Keine Woche vergeht, in der man nicht über zumindest einen Zeitungsartikel stolpert, in dem die Vorteile der Kurzzeitvermietung angepriesen werden. Das Bundesgericht hat nun in einem kürzlich ergangenen Entscheid dieser Kurzzeitvermietung durch den Eigentümer Steine in den Weg gelegt.

Im konkret zu beurteilenden Fall vermietete die Tochter eines Stockwerkeigentümers in einem gehobenen Wohnblock am Vierwaldstättersee die Wohnung regelmässig über die Buchungsplattform Airbnb. Die temporären Gäste kamen und gingen und nutzten auch das gemeinsame Schwimmbad, die Sauna, den Fitnessraum und die Dachterrasse der sich im Stockwerkeigentum befindlichen Liegenschaft.

Weil sich die restlichen 24 Eigentümer durch die ihnen unbekannten Personen gestört fühlten, änderten sie kurzum das Reglement und erlaubten neu nur noch die dauerhafte Vermietung. Gegen diesen Beschluss wehrte sich der betroffene Eigentümer bis zum obersten Gericht. Leider erfolglos.

Die Richter in Lausanne kamen zum Schluss, dass sich die anderen Stockwerkeigentümer durch den Airbnb-Betrieb zu Recht in der Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur gestört sahen.

Generell führte das Gericht aus, dass die Frage, ob eine Stockwerkeigentümergemeinschaft eine entsprechende Nutzung einer Wohnung ausschliessen darf, entscheidend von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Residenz mit Erstwohnungen, bei welcher das Ruhebedürfnis wichtig sei. Dieses Ruhebedürfnis und das Bedürfnis nach Intimität seien mit den ständig wechselnden Urlaubern und deren Urlaubsrhythmus nicht vereinbar. Der Beschluss der übrigen Stockwerkeigentümer sei daher nicht zu beanstanden.. Der Beschluss bremse gegebenenfalls den Umfang der finanziellen Ausbeute der Eigentumswohnung. Dadurch werde das Sonderrecht des betroffenen Eigentümers aber nicht übermässig beschränkt oder gar ausgehöhlt.