AKTUELLES

von Rechtsanwältin Angela Anthamatten


Keine Haftung des Internet Access Providers bei Urheberrechtsverletzungen Dritter


Dem Volksmund ist bekannt, dass in der Schweiz der Eigenkonsum von sämtlichen Inhalten des Internets, sofern der Inhalt selbst keinen in sich kriminellen Tatbestand enthält (bspw. illegale Dienstleistungen, etc.), durch die Eigengebrauchsschranke von Art. 19 Abs. 1 lit. a des Urheberrechtsgesetz gedeckt und damit legal ist, unabhängig davon, ob der Inhalt recht- oder unrechtmässig zugänglich gemacht worden ist.

Verständlicherweise ist dies nicht im Interesse aller Beteiligten. Das Bundesgericht hatte aufgrund dessen jüngst die Anklage eines Privatunternehmens, welches die Produktion und den Verleih von Grossfilmen bezweckt, gegen den Netzbetreiber Swisscom AG, wegen Teilnahme an der Urheberrechtsverletzung eines Dritten, zu beurteilen.

Die Klägerin verlangte von der Angeklagten, Swisscom, Webseiten, welche von Uploadern oder Hostprovidern hochgeladene Filme als Stream oder Download zur Verfügung stellen, für den gesamtschweizerischen Zugang zu sperren. Das Routing von Anfragen zu solchen Seiten sei eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung und löse Schadenersatz- und Unterlassungs-ansprüche gegenüber dem Teilnehmer, im vorliegendem Fall der Swisscom, aus.

Das Bundesgericht war diesbezüglich jedoch anderer Meinung und verneinte die Haftung von Swisscom als Access-Provider für die Urheberrechtsverletzung der Dritten. In Betracht komme eine Urheberrechtsverletzung durch die unbekannten Portalbetreiber, Hoster und Uploader, welche Filme widerrechtlich zugänglich machen. Anders sehe es aber beim Access-Provider aus: Eine Haftung aufgrund der Urheberrechtsverletzung eines Dritten komme nur in Frage, wenn dessen Verhalten allgemein geeignet ist, die Urheberrechtsverletzungen zu begünstigen. Eine Handlung, die lediglich “irgendwie” fördernd sei, reiche nicht, um einen genügend engen Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung und damit einer zivilrechtlichen Haftung des Teilnehmers auszulösen.

Als Access Provider eröffne Swisscom lediglich den Zugang zum Internet und biete selber keine Inhalte an. Diese Handlung reicht nach der Ansicht des Bundesgerichts nicht aus, um Swisscom für illegal hochgeladene Filme durch Dritte zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet liege schliesslich nicht an Swisscom. Dabei sei der Gesetzgeber gefragt, welcher entsprechende regulatorische Massnahmen gegenüber Access-Provider einzuführen habe. Darauf sei bislang aber verzichtet worden.