RECHTLICHES
von Rechtsanwältin Gilliane Sandmayr
Selbstbestimmung vs. Behörde: Die Grenzen des Vorsorgeauftrags

Ein Bundesgerichtsurteil vom 27. August 2025 (5A_624/2024) zeigt prägnant, wie weit das Selbstbestimmungsrecht beim Vorsorgeauftrag reicht und wo die Erwachsenenschutzbehörde eingreifen darf.
Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es jeder handlungsfähigen Person, für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine Vertrauensperson zu bestimmen. Diese kann entweder die Personensorge übernehmen, sich um die Vermögensangelegenheiten kümmern oder die betroffene Person im Rechtsverkehr vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Zudem besteht die Möglichkeit, Ersatzpersonen vorzusehen, falls die ursprünglich eingesetzte Person ausfällt (Art. 360 Abs. 3 ZGB).
Kommt es zum Ernstfall, prüft die Behörde mehrere Punkte: Ist der Vorsorgeauftrag formgültig errichtet worden? Ist er wirksam geworden? Und ist die eingesetzte Person für ihre Aufgabe geeignet? Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Vorsorgeauftrag validiert und umgesetzt. Andernfalls müssen andere Massnahmen des Erwachsenenschutzes getroffen werden. Selbst bei einem gültigen Auftrag bleibt die Behörde verpflichtet, zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmassnahmen nötig sind (Art. 363 ZGB).
Entscheidend ist nicht nur, ob die Vorsorgeauftraggeberin bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags noch urteilsfähig war, sondern auch die Eignung der beauftragten Person. Letztere werden anhand objektiver Kriterien beurteilt. Insbesondere nach Fähigkeiten, Kenntnissen, zeitlicher Verfügbarkeit und möglichen Interessenkonflikten. Massgebend ist stets die Frage, ob die Interessen der betroffenen Person gefährdet sind.
Im konkreten Fall hatte eine Frau ihre Söhne als Vorsorgebeauftragte eingesetzt, insbesondere auch für die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr. Aufgrund eines eskalierenden Familienkonflikts wurde einem Sohn die Zuständigkeit für die Vermögenssorge entzogen, aus Sorge, der Streit könnte sich verschärfen. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid jedoch auf. Es stellte klar, dass die blosse Möglichkeit einer Konfliktverschärfung nicht ausreicht, um die Eignung zu verneinen. Erforderlich wäre eine konkrete Gefährdung der Interessen der betroffenen Person.
Damit unterstreicht das Gericht einen zentralen Grundsatz: Das Selbstbestimmungsrecht ist möglichst weitgehend zu respektieren. Behörden dürfen nicht allein deshalb eingreifen, weil sie eine andere Lösung für sinnvoller oder „neutraler“ halten. Erst wenn sich zeigt, dass die Interessen der betroffenen Person tatsächlich gefährdet sind oder der Auftrag nicht mehr sachgerecht umgesetzt werden kann, sind Korrekturen zulässig.
Für die Praxis bedeutet das: Der Vorsorgeauftrag ist ein wirkungsvolles Instrument der Selbstbestimmung, entfaltet seine Stärke aber nur bei sorgfältiger Planung. Es empfiehlt sich, ihn frühzeitig zu errichten, um Zweifel an der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Erstellung zu vermeiden. Ebenso sollten potenzielle Konflikte, insbesondere innerhalb der Familie, realistisch berücksichtigt und möglichst klar geregelt werden, etwa durch Ersatz- oder Ergänzungsregelungen. Gleichzeitig macht das Urteil aber auch deutlich: Der einmal festgelegte Wille hat Gewicht und darf von Behörden nicht ohne konkrete Gefährdung der Interessen der betroffenen Person übergangen werden.










