AKTUELLES

von Rechtsanwältin Ramona Krause


Mehr Schutz für Betroffene von Stalking


Seit Anfang dieses Jahres gibt es in der Schweiz erstmals eine explizite Strafrechtsnorm, die den Tatbestand des Stalkings regelt.

Nach bisherigem Recht blieb das Nachstellen einer Person nicht unbedingt straflos, konnte jedoch nur teilweise über den Tatbestand der Nötigung erfasst werden. Dieser setzt voraus, dass das Opfer durch Gewalt oder Androhung ernstliche Nachteile zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen gezwungen wird. Damit ist er jedoch nur bedingt auf typische Stalking-Konstellationen zugeschnitten und konnte daher dessen Ausprägungen nicht vollständig erfassen.

In der Praxis musste oft genau dargelegt werden, welche konkrete Handlung des Täters welche Reaktion des Opfers ausgelöst hat. Diese Beweisführung erwies sich als umständlich und teilweise schwierig. Gerade beim Stalking handelt es sich in der Regel nicht um ein einzelnes Verhalten, welches alleine für sich genügend intensiv ist, das Opfer zu einem bestimmten Handeln zu zwingen, sondern um ein wiederholtes, bedrängendes Verhalten, dass zwar nicht immer in seiner Einzelheit, jedoch sicherlich in seiner Gesamtheit, das Opfer in seiner Handlungsfreiheit einschränken und zu einem bestimmten Verhalten zwingen kann.

Die neue Strafrechtsnorm trägt dem Rechnung, indem sie eine Gesamtbetrachtung ermöglicht und damit die Besonderheiten des Stalkings besser erfasst. Unter Strafe gestellt ist jede beharrliche Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung, welche geeignet ist, die Lebensgestaltungsfreiheit einer anderen Person erheblich zu beschränken. Zudem handelt es sich hier nicht mehr um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Gefährdungsdelikt. Es genügt, dass das Verhalten des Täters geeignet ist, die Lebensgestaltungsfreiheit einzuschränken.

Der Strafrahmen wurde von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe festgelegt. Neu ist, dass das Stalking als Antragsdelikt ausgestaltet wurde. Eine Strafverfolgung erfolgt daher nur, wenn die betroffene Person einen Strafantrag stellt.

Die neue Strafnorm ist zu begrüssen, da sie eine bisherige Lücke schliesst und für die Betroffenen für einen besseren und umfassenderen Schutz vor Stalking sorgt. Neben den verbesserten strafrechtlichen Möglichkeiten ist es Betroffenen weiterhin möglich, zivilrechtliche Schutzmassnahmen gegen die Täter in die Wege zu leiten. So können Betroffene bei Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen gerichtlich ein Annäherungs-, Kontakt- oder Rayonverbot erwirken.


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