KURIOSES

von Rechtsanwalt Thomas Wehrli


Die Strafbehörden drehen am Rad… – von Rechtsanwalt Thomas Wehrli


In dem kürzlich ergangenen Beschluss BG.2025.82 befasste sich das Bundesstrafgericht mit der Problematik von Behörden, welche versuchten, die Arbeit jeweils der anderen Behörde abzuschieben.

Auslöser der ganzen Geschichte war keine Verkehrskontrolle, sondern eine Social-Media-Recherche der Stadtpolizei Zürich. Auf einem öffentlich zugänglichen Instagram-Profil entdeckten die Beamten mehrere Videos, auf denen ein Motorradfahrer im öffentlichen Strassenverkehr auf dem Hinterrad unterwegs war. Besonders brisant: Am 10. Mai 2025 hob der Fahrer im Kanton Luzern das Vorderrad, überquerte während des Wheelies die Kantonsgrenze – und setzte erst im Kanton Aargau wieder auf.

Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wollte das Verfahren gleich nach Aargau weiterreichen – schliesslich habe sich alles dort abgespielt. Die Aargauer Staatsanwaltschaft Zofingen–Kulm winkte jedoch ab: Die Tat sei noch in Luzern begangen worden. Also ging die Anfrage weiter nach Luzern. Dort sah man den Fall differenzierter: Der Wheelie habe zwar in Luzern begonnen, aber auch im Aargau angedauert. Es gebe Tatorte in beiden Kantonen – und weil Aargau zuerst befasst worden sei, müsse eigentlich Aargau übernehmen.

Damit war die Zuständigkeitsfrage endgültig im Kreisverkehr angekommen. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich versuchte es mit einem letzten Meinungsaustausch. Aargau blieb bei Luzern, Luzern hielt die Sache für noch nicht „gerichtsstandsreif“ – man müsse zuerst klären, wer tatsächlich gefahren sei. Zudem standen noch weitere mögliche Wheelies im Raum, teilweise begangen vor und nach dem 18. Geburtstag des Beschuldigten, was zusätzliche jugendstrafrechtliche Fragen aufwarf. Zürich konterte mit dem Grundsatz „in dubio pro duriore“: Für die Gerichtsstandsbestimmung genüge die Haltereigenschaft – und entscheidend sei ohnehin der Ort der schwersten Tat. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess es sich nicht nehmen, zu den übermotivierten „SVG-Internetrecherchen“ einzelner Zürcher Polizisten ihr Unverständnis zu äussern. Ihrer Ansicht nach sollte „wenigstens“ der verursachende Kanton die notwendigen Einvernahmen der Beschuldigten selbst durchführen und den Fall erst pfannenfertig überweisen, wenn schon andere Kantone mit „derart unnötigen“ Verfahren zu Gewährung notwendiger Verteidigungen und „gerichtlicher Abwandlungen“ „gezwungen“ werden sollen.

Schliesslich landete der Fall vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Dort wurde nüchtern analysiert, was juristisch zählt: Der Wheelie vom 10. Mai 2025 bei Gegenverkehr stellt eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG dar – die schwerste der in Frage stehenden Taten und damit gerichtsstandsbestimmend. Ein solcher Wheelie ist ein Tätigkeits- und Gefährdungsdelikt: Vollendet ist er mit dem Hochreissen des Vorderrads, beendet aber erst mit dessen Absetzen. Und genau dieser letzte Akt – das Zurückkehren auf zwei Räder – erfolgte im Kanton Aargau.

Da weder Luzern noch Aargau bereits eigene Verfolgungshandlungen vorgenommen hatten, war nach der Rechtsprechung auf die Handlung abzustellen, mit der die Tat beendet wurde. Damit war klar: Der juristische Schwerpunkt liegt dort, wo das Vorderrad wieder Asphalt berührte.

Das Bundesstrafgericht hiess das Gesuch gut und erklärte die Strafbehörden des Kantons Aargau für zuständig.

Fazit: Ein paar Sekunden auf einem Rad genügten, um den Behördenapparat von drei Kantonen und das Bundesstrafgericht in Bewegung zu setzen – am Ende entschied nicht, wo der Wheelie begann, sondern wo er landete. In der Strafprozessordnung gilt eben wie auf dem Motorrad: Entscheidend ist, wie man wieder auf den Boden kommt.


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