AKTUELLES
von Rechtsanwältin Gilliane Sandmayr
Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Juli 2026

Per 1. Juli 2026 treten zwei Änderungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in Kraft. Diese betreffen einerseits die Verankerung der gewaltfreien Erziehung und andererseits die Stärkung der Rechtsposition von Grundstücksbesitzern bei Hausbesetzungen.
1. Verbesserte Durchsetzung der Eigentumsrechte bei Hausbesetzungen
Mit der Revision von Art. 926 ZGB wird die Position von Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern im Umgang mit Hausbesetzungen gestärkt. Anlass für die Anpassung ist, dass die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten, gegen Hausbesetzer vorzugehen, in der Praxis oft mit Hürden verbunden sind. Nach geltendem Recht ist in der Praxis das Wiedererlangen des Besitzes oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Insbesondere können gerichtliche Räumungsanordnungen nicht gegen unbekannte Personen erwirkt werden, obwohl die Praxis zeigt, dass die Hausbesetzer den Grundstückbesitzerinnen und -besitzern oft nicht namentlich bekannt sind. Zudem ist nach geltendem Recht die sogenannte Selbsthilfe des Grundstückbesitzers nur sofort nach Beginn der Hausbesetzung zulässig. Wurde die Besetzung erst verspätet bemerkt, fiel die Möglichkeit der Selbsthilfe faktisch dahin.
Die Revision von Art. 926 ZGB setzt hiermit zwei Neuerungen an:
Zum einen wird die Frist für die Ausübung der Selbsthilfe praxisnäher ausgestaltet. Sie beginnt neu erst mit der Kenntnisnahme der Besetzung. Eigentümerinnen und Eigentümer können somit innert erkennbarer Frist reagieren.
Zum anderen wird mit der Ergänzung von Art. 926 ZGB ein Instrument geschaffen, das die gerichtliche Durchsetzung erheblich erleichtert: Räumungsanordnungen können künftig auch gegen nicht identifizierte Besetzerinnen und Besetzer erwirkt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem eine direkte Vollstreckung möglich. Damit werden bisherige prozessuale Hürden deutlich reduziert.
2. Bekenntnis zur gewaltfreien Erziehung
Mit der Anpassung von Art. 302 ZGB wird der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ausdrücklich im Gesetz verankert. Zwar ist Gewalt gegenüber Kindern bereits heute nach geltendem Recht unzulässig und durch straf- sowie zivilrechtliche Bestimmungen erfasst. Neu wird dieser Grundsatz jedoch sichtbar im ZGB festgehalten.
Die Bestimmung hat in erster Linie eine Leitbildfunktion: Sie macht deutlich, dass körperliche Bestrafungen und andere entwürdigende Formen der Behandlung von Kindern nicht toleriert werden. Damit setzt der Gesetzgeber ein klares gesellschaftliches Signal.
Ergänzend werden die Kantone verpflichtet, einen ausreichenden Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten für Eltern und Kinder sicherzustellen. Ziel ist es, Familien in belastenden Situationen frühzeitig zu unterstützen und präventiv zu wirken.











