AKTUELLES

von Rechtsanwältin Ramona Krause


Wenn die KI erfindet – wer erhält das Patent?


Künstliche Intelligenzen (KI) ist längst im privaten wie auch im beruflichen Alltag angekommen. Entsprechend erstaunt es nicht, dass inzwischen auch Erfindungen mithilfe von KI-Systemen entwickelt werden. Doch wem gebührt der Ruhm und kann sich so im Patentregister als Erfinder eintragen lassen, wenn eine KI eine Erfindung generiert? Mit genau dieser Frage musste sich das Bundesverwaltungsgericht befassen. Ausgangspunkt war eine Patentanmeldung für einen neuartigen Lebensmittelbehälter mit verbesserter Stapelbarkeit und einem pulsierenden, aufmerksamkeitserregenden Lichteffekt. So wollte der selbstlose Erfinder nicht etwa sich selbst als Erfinder eintragen lassen, sondern die KI. Das Institut für Geistiges Eigentum wies die Anmeldung jedoch mit der Begründung zurück, dass das Patentgesetz nur Menschen als Erfinder zulässt.

Dieser Begründung folgte das Bundesverwaltungsgericht. Entscheidend dabei ist, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Patentgesetzes nur natürliche Personen als Erfinder vorsehen. Der Erfinder ist dabei der Urheber, der den Erfindungsgedanken erkennt und ihn in schöpferischer Tätigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt. Doch das Urteil geht über diese formale Klarstellung hinaus und ist gerade deshalb für Unternehmen besonders relevant: Wer gilt als Erfinder, wenn eine KI am Innovationsprozess beteiligt ist?

Sofern eine Person durch mehrere relevante Beiträge im Datenverarbeitungsprozess einer KI auf das KI-System einwirkt, kommt sie als (Mit-)Erfinder in Frage. Welcher konkrete Beitrag dabei in Frage kommt, um sich als Erfinder zu qualifizieren, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet. In Frage kommt i) die Kombination der verschiedenen Datensätze und Versuchsaufbau für die Datensätze, ii) der Anwender, der die KI verwendet, um eine Lösung zu finden, iii) die Person, die das KI-generierte Ergebnis als Erfindung wahrnimmt.

Aus dem Verweis, dass unter dem bisherigen Patentrecht auch Zufallserfindungen, durch die Person, die sie als solche erkennt, patentierbar sind, kann abgeleitet werden, dass dies auch auf die Erkennung einer durch die KI generierte Erfindung gelten muss. Aus dem Urteil kann zudem herausgelesen werden, dass der Eigentümer einer KI nicht als Erfinder einer durch die KI generierten Erfindung gelten kann. Im konkreten Fall wurde der Anmelder als Erfinder angesehen. Er war an der Datenbereitstellung und am Training der KI beteiligt und erkannte insbesondere, dass es sich beim generierten Ergebnis um eine schutzfähige Erfindung handelt. Wer sich der KI als Werkzeug bedient und sich selbst als Erfinder angibt, schmückt sich daher im Auge des Patentrechts nicht mit fremden Lorbeeren.


Privacy Preference Center