KURIOSES

von MLaw Julia Sieber


Stichhaltige Beweise? Warum Mücken zählen nicht unter die Behauptungslast fällt


Stellen Sie sich vor, Sie sitzen an einem lauen Sommerabend auf Ihrer Terrasse und plötzlich surrt es um die Ohren. Ein Schwarm Mücken macht die Idylle zunichte. Ärgerlich, oder? Wenn es nach dem Schwyzer Kantonsgericht ginge, müssten Sie nun zum Notizblock greifen: Wie viele Insekten sind es genau? Wurden Sie bereits gestochen? Und vor allem: Können Sie beweisen, dass die Mücken nicht aus Ihrem eigenen Blumenuntersetzer stammen, sondern aus dem Biotop des Nachbarn? Was hier überspitzt klingen mag, war in einem bizarren Rechtsstreit tatsächlich Realität.

Stein des Anstosses war eine Teichanlage auf einer Dachterrasse, in welcher die direkten Nachbarn die Brutstätte für „enorme Stechmückenschwärme“ sahen. Die Klage mit der Forderung nach dessen Entfernung bzw. einer Entschädigung in fünfstelliger Höhe liess folglich nicht lange auf sich warten.

Das Schwyzer Kantonsgericht wies die Klage mit bemerkenswerter Strenge ab. Es hielt den Klägern entgegen, sie seien ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nachgekommen. Nach dieser sind die Parteien verpflichtet, diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazugehörigen Beweismittel abzugeben. Es sei nämlich unklar, was genau unter einem „enormen Stechmückenschwarm“ zu verstehen sei. Zudem hätten Sie nicht einmal behauptet, tatsächlich gestochen worden zu sein. Auch den Kausalitätsnachweis sah das Gericht als nicht gegeben; es mutmasste, die Plagegeister könnten ebenso gut aus einem mit Restwasser gefüllten Blumentopf auf der eigenen Terrasse stammen. In diesem Zusammenhang verweigerte es den Klägern sogar ein gerichtliches Gutachten mit der Begründung, ein Experte könne ohnehin nicht zweifelsfrei beweisen, dass die Mücken genau aus dem Teich der Nachbarsterrasse stammen und nicht aus irgendeiner anderen Quelle. Es sprach Fachleuten also kurzerhand die Kompetenz ab, ökologische Zusammenhänge zu klären – eine antizipierte Beweiswürdigung, die das Bundesgericht später als willkürlich einstufte.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anforderungen an die Beweislast in diesem Fall „massiv überspannt“ wurden. Den Betroffenen sei es nämlich nicht zuzumuten, „die einzelnen Mücken zu zählen“, um eine übermässige Einwirkung auf das Eigentum zu belegen. Gemäss der bundesgerichtlichen Logik reicht in einer solchen Situation die allgemeine Lebenserfahrung aus: Ideale Brutbedingungen (wie ein Biotop) führen eben zu mehr Insekten. Ob man dabei tatsächlich gestochen wird oder nur entnervt die Flucht ins Wohnungsinnere antritt, spielt für die rechtliche Qualifikation gemäss Bundesgericht eine untergeordnete Rolle. Es ist demensprechend beruhigend zu wissen, dass der Rechtsschutz nicht an der Grenze des Zählbaren endet und man für sein Recht auf entspannte Sommerabende auf der Terrasse keine Mücken zählen muss.


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