RECHTLICHES

von Rechtsanwältin Gilliane Sandmayr


Fairplay gilt nun auch bei der Bekanntgabe von Betreibungen – So werden ungerechtfertigte Betreibungen unsichtbar


Eine Betreibung kann in der Schweiz eingeleitet werden, ohne dass der Gläubiger seine Forderung nachweisen muss. Für die betroffene Person kann ein entsprechender Eintrag im Betreibungsregister jedoch gravierende Konsequenzen haben: Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche, bei Bewerbungen oder bei der Kreditvergabe sind keine Seltenheit.

Gerade weil ein solcher Betreibungsregistereintrag im Alltag derart weitreichende Auswirkungen entfalten kann, kommt der Frage seiner Sichtbarkeit eine grosse Bedeutung zu. Bereits vor der aktuellen Gesetzesänderung bestand die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte zu erwirken. Das Bundesgericht hat mit seiner restriktiven Rechtsprechung das Recht auf Nichtbekanntgabe der Betreibung jedoch stark eingeschränkt, indem es festgehalten hat, dass nach Ablauf eines Jahres kein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung mehr gestellt werden kann. Wer diese Frist verpasste, musste damit rechnen, dass selbst eine ungerechtfertigte Betreibung weiterhin im Betreibungsregisterauszug erscheint. Zudem hatte das Bundesgericht in einem weiteren Urteil festgehalten, dass die Betreibung auch bei Unterliegen des Gläubigers im Rechtsöffnungsverfahren weiterhin bekannt gegeben wird.

Per 1. Januar 2026 trat nun eine wichtige Verbesserung in Kraft. Der Gesetzgeber reagierte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und stärkte die Rechte von Personen, die sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen zur Wehr setzen. Ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung kann neu während der gesamten Dauer des gesetzlichen Einsichtsrechts von fünf Jahren gestellt werden.

Der Gläubiger erhält daraufhin eine Frist von 20 Tagen, in der er geltend machen kann, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Scheitert der Gläubiger mit seinem Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags endgültig und unterliegt damit im Rechtsöffnungsverfahren, darf die Betreibung nicht mehr gegenüber Dritten bekannt gegeben werden. Die neue Bestimmung gilt ebenfalls für bereits eingetragene ungerechtfertigte Betreibungen, sofern das fünfjährige Einsichtsrecht noch andauert.

Diese Gesetzesrevision trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Betreibung ohne vorgängige materielle Prüfung eingeleitet werden kann und sorgt für deutlich mehr Fairness bei Schikanebetreibungen.


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