AKTUELLES
von MLaw Khadija Makki
Welche Folgen hat die fristlose Kündigung des Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund?

In Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juni 2025 (4A_533/2024) wurde entschieden, was passiert, wenn eine Arbeitnehmerin ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle verlässt und in welchem Fall der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Hintergrund des Falls war das Arbeitsverhältnis zwischen einer medizinischen Praxisassistentin und einem Arzt. Während des Arbeitsverhältnisses kam es mehrfach zu unangemessenen Bemerkungen und sexuellen Anspielungen des Arbeitgebers. Nach mehrfacher und längerer Arbeitsunfähigkeit holte die Arbeitnehmerin am 7. Juni 2021 ihre persönlichen Sachen und verliess die Arztpraxis. In der Folge reichte sie ein Arbeitszeugnis mit einer Arbeitsunfähigkeit, die bis zum 21. Juni 2021 datiert war, ein. Am 25. Juni 2021 folgte die fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin. Vor Bundesgericht stellte sich die Frage nach dem Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers im Falle des Verlassens der Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund.
Das Bundesgericht stellte zwar fest, dass die erlittenen Belästigungen nicht schwerwiegend genug waren, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber hätte aber bereits am 7. Juni 2021 Massnahmen ergreifen hätte müssen, um die Abwesenheit der Arbeitnehmerin auszugleichen. Dies fordert seine Schadenminderungspflicht. Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 337d Abs. 2 OR entschied das Bundesgericht aufgrund einer historischen Auslegung, dass bei fehlendem Schaden vollständig auf eine Entschädigung verzichtet werden kann und bestätigte damit den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt.
Entsprechend dem Zweck erhalten insbesondere Polizei-, Verwaltungs- und Strafbehörden zur Aufklärung von Straftaten, die Meldestelle für Geldwäscherei und die Steuerbehörden zur Beantwortung von Amtshilfeersuchen anderer Staaten Zugang zum neuen Register. Für die Öffentlichkeit sind die Informationen hingegen nicht zugänglich.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des am 7. Oktober 2025 publizierten Gesetzes wird noch durch den Bundesrat bestimmt und dürfte frühestens im Verlauf des nächsten Jahres liegen. Das Gesetz sieht je nach Beteiligungsstruktur unterschiedliche lange Fristen vor für die erste Meldung nach seinem Inkrafttreten. Ein Verstoss gegen die Meldepflichten des Aktionärs oder des UBO gegenüber der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft gegenüber der Registerbehörde kann mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet werden.
Vor diesem Hintergrund sollten alle Schweizer Gesellschaften, (wesentliche) Aktionäre und UBOs ihre UBO-Informationen sorgfältig prüfen und aktualisieren, um die Erfüllung der Pflichten des TJPG sicherzustellen.









