AKTUELLES
von Rechtsanwalt Reto Aebi
Neues Zentrales UBO‑Register – Was zu beachten ist

Mit Erlass des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftliche berechtigten Personen (kurz TJPG) soll gemäss Botschaft die Integrität des Finanz- und Wirtschaftsstandorts Schweiz gestärkt werden. Die grösste Neuerung welche das neue Gesetz mit sich bringen wird, ist die Einführung eines zentralen Registers der wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Owners, UBO). Damit sollen die Straf- und Verwaltungsbehörden die wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft schneller und effizienter ausfindig machen können als unter dem momentanen System.
Bislang bestand in der Schweiz lediglich die Pflicht für kontrollierende Personen, der Gesellschaft sich selbst als UBO zu melden und die spiegelbildliche Pflicht für die Gesellschaft, ein internes Register der UBOs zu führen. Betroffen von der neuen Regelung sind alle in der Schweiz domizilierten juristischen Personen (ausser Stiftungen und Vereine) sowie ausländische Gesellschaften mit Schweizer Niederlassung, tatsächlichem Verwaltungssitz oder Grundeigentum in der Schweiz.
Vereinfacht gesagt, sind die Gesellschaften verpflichtet, der Registerbehörde die natürlichen Personen zu melden, die mindestens 25 % der Anteile oder Stimmrechte halten oder auf andere Weise massgeblich Einfluss ausüben. Damit lehnt sich der Kontrollbegriff gemäss TJPG bewusst an die Regelung nach der Geldwäschereigesetzgebung an und unterscheidet sich vom bisherigen Begriff des Gesellschaftsrechts. Die notwendigen Angaben umfassen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Art der Kontrolle. Die Meldungen müssen zeitnah an das zentrale Register übermittelt und laufend aktualisiert werden. Die Bemühungen zur Identifikation der Gesellschaft sind zu dokumentieren.
Entsprechend dem Zweck erhalten insbesondere Polizei-, Verwaltungs- und Strafbehörden zur Aufklärung von Straftaten, die Meldestelle für Geldwäscherei und die Steuerbehörden zur Beantwortung von Amtshilfeersuchen anderer Staaten Zugang zum neuen Register. Für die Öffentlichkeit sind die Informationen hingegen nicht zugänglich.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des am 7. Oktober 2025 publizierten Gesetzes wird noch durch den Bundesrat bestimmt und dürfte frühestens im Verlauf des nächsten Jahres liegen. Das Gesetz sieht je nach Beteiligungsstruktur unterschiedliche lange Fristen vor für die erste Meldung nach seinem Inkrafttreten. Ein Verstoss gegen die Meldepflichten des Aktionärs oder des UBO gegenüber der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft gegenüber der Registerbehörde kann mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet werden.
Vor diesem Hintergrund sollten alle Schweizer Gesellschaften, (wesentliche) Aktionäre und UBOs ihre UBO-Informationen sorgfältig prüfen und aktualisieren, um die Erfüllung der Pflichten des TJPG sicherzustellen.
















