AKTUELLES

von Rechtsanwältin Olivia Curiger


Erfolg im Resultatmanagement


Die Pachmann AG hat einmal mehr eine Athletin erfolgreich im Ergebnismanagementverfahren von Swiss Sport Integrity („SSI“) vertreten. Am 22. Juli 2025 stellte SSI das Verfahren gegen unsere Mandantin wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen ein. Die Verfügung ist rechtskräftig.

Der Anklage lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem unsere Mandantin im Jahr 2022, also drei Jahre vor der Verfahrenseinstellung, aufgrund akuter Atemnot auf die Einnahme von Salbutamol angewiesen war. Salbutamol ist eine spezifische Substanz, die sowohl im wie auch ausserhalb des Wettkampfs grundsätzlich verboten ist. Erlaubt ist lediglich die Inhalation via Dosierinhalator bis zu einer Höchstdosis von 1’600 Mikrogramm pro 24 Stunden, aufgeteilt auf mehrere Einzeldosen, die 600 Mikrogramm pro 8 Stunden nicht überschreiten (Kategorie S3, Dopingliste 2022). Es war unumstritten, dass es sich um einen medizinischen Notfall handelte.

Obwohl die Athletin bei der Dopingkontrolle während des Wettkampfs die Einnahme von Salbutamol auf dem Doping Control Form deklarierte, anschliessend Rücksprache mit SSI hielt und ein nachträgliches ATZ-Gesuch einreichte und der Dopingtest negativ ausfiel, warf ihr SSI dennoch einen Dopingverstoss vor, der allein auf einem im Rahmen des nachträglichen ATZ-Verfahrens erstellten und deutlich widersprüchlichen Arztbericht ihrer behandelten Ärztin beruhte. Weitere Untersuchungen von SSI wurden nicht durchgeführt.

Unsere Stellungnahme im Rahmen des Ergebnismanagements zeigte detailliert auf, dass der ärztliche Bericht als Beweismittel nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut zu belegen, da er:

  • im klaren Widerspruch zur negativen Dopingkontrolle stand;
  • signifikante Widersprüche zu früheren ärztlichen Berichten derselben Ärztin aufwies;
  • nicht eine persönliche Schilderung der Ereignisse darstellte (wie im nachträglichen ATZ-Gesuch gefordert);
  • und im Widerspruch zu anderen Akten stand.

Daraufhin kam SSI ebenfalls zum Schluss, dass der Bericht der Ärztin die Anforderungen an das Beweismaß der „comfortable satisfaction“ nicht erfüllte. Daraufhin zog SSI die Anklageschrift zurück und legte das Ergebnismanagementverfahren ein.

Trotz der faktischen Anerkennung, dass das Dopingverfahren auf einer unzureichenden Beweiswürdigung von SSI beruhte, sprach SSI keine Parteientschädigung für die Aufwendungen unserer Mandantin zu.

Dieses Vorgehen schränkt die Rechte von Athletinnen und Athleten erheblich ein. Wer sich selbst keine anwaltliche Vertretung leisten kann, sieht sich de facto gezwungen, eine Sperre von bis zu vier Jahren zu akzeptieren, anstatt sich erfolgreich zu verteidigen, selbst wenn das Verfahren zu Unrecht von SSI eingeleitet wurde.