RECHTLICHES

von Rechtsanwältin Gilliane Sandmayr


Der Mietzins kann sinken – Aktiv werden ist Pflicht


Am 1. September 2025 ist der Referenzzinssatz in der Schweiz auf 1,25 % gesunken. Dies kann sich direkt auf die Höhe der Miete vieler Mieter:innen auswirken. Sofern Ihre aktuelle Miete noch auf einem höheren Referenzzinssatz basiert, haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Mietzinsreduktion.

Aufgepasst : Im Gegensatz zur Mietzinserhöhung erfolgt die Mietzinsreduktion nicht automatisch. Wenn Sie eine Reduzierung des Mietzinses aufgrund des gesunkenen Referenzzinssatzes wünschen, müssen Sie aktiv werden und die Senkung schriftlich bei Ihrer Vermieterschaft verlangen.

Der Referenzzinssatz basiert auf dem durchschnittlichen Zinssatz für alle in der Schweiz vergebenen Hypotheken, und wird vierteljährlich von der Schweizerischen Nationalbank berechnet. Er zeigt, welche Zinsen Hauseigentümer:innen im Durchschnitt für Kredite zur Finanzierung von Immobilien bezahlen. Steigt der durchschnittliche Hypothekarzins, kann auch der Referenzzinssatz steigen – und damit auch der Mietzins. Sinkt der Hypothekarzins, fällt auch der Referenzzinssatz, sodass Mieter:innen Anspruch auf eine Senkung des Mietzinses haben. Mit Stichtag vom 30. Juni 2025 ist der Durchschnittszinssatz gegenüber dem Vorquartal von 1,44 % auf 1,37 % gesunken. Deshalb beträgt der mietrechtlich relevante Referenzzinssatz ab dem 1. September neu 1,25 %. Dieser bleibt gültig, solange der Durchschnittszinssatz nicht unter 1,13 % oder über 1,37 % steigt oder fällt.

Wenn Ihr Mietzins aktuell auf einem Referenzzinssatz von 1,5 % basiert, ergibt sich durch die Senkung um 0,25 Prozentpunkte ein Anspruch auf eine Mietreduktion von rund 2,91 %. Basiert der aktuelle Mietzins auf einem höheren Referenzzinssatz, fällt die Senkung entsprechend größer aus. Beruht Ihre Miete bereits auf 1,25 % besteht kein Anspruch auf eine weitere Senkung.

Ob und in welchem ​​Umfang Sie Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben, hängt davon ab, welcher Referenzzinssatz Ihrem aktuellen Mietzins zugrunde liegt. Diese Informationen finden Sie in Ihrem Mietvertrag oder in der letzten schriftlichen Mietzinsanpassung. Von dieser Regelung ausgenommen sind indexierte oder gestaffelte Mietverträge, Umsatzmieten bei Geschäftsräumen sowie geförderte Wohnungen, für die spezielle Regeln gelten.

So gehen Sie vor:
1. Prüfen Sie, auf welchem ​​Referenzzinssatz Ihr aktueller Mietzins basiert.
2. Verfassen Sie ein schriftliches Herabsetzungsbegehren an Ihre Vermieterschaft.
3. Senden Sie dieses Einschreiben, um im Streitfall den Nachweis der Zustellung zu haben.

Sie können die Senkung zum nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin verlangen. Beachten Sie dabei die im Mietvertrag festgelegte Kündigungsfrist (in der Regel drei Monate). Das Begehren muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei Ihrer Vermieterschaft eintreffen. Wenn Sie diese Frist verpassen, wird die Mietzinssenkung erst am nächsten Kündigungstermin wirksam. Das bedeutet, dass Sie länger zu viel zahlen.

Wenn Sie keine Antwort von der Vermieterschaft erhalten, können Sie innert 60 Tagen nach Versand des Begehrens ein Gesuch bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirks einreichen.

Wenn Ihr Begehren abgelehnt wird oder ist es falsch berechnet wurde dann haben Sie 30 Tage ab Erhalt der Antwort Zeit, um ebenfalls ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde Ihres Wohnbezirks einzureichen. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos.

Der gesunkene Referenzzinssatz bietet Ihnen echtes Sparpotenzial. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag und fordern Sie die Senkung rechtzeitig ein. Je früher desto besser!