KURIOSES
von Rechtsanwalt Reto Aebi
Blendender Augenschein

Im Rahmen der Energiewende entscheiden sich immer mehr Private, auf ihrem Dach eine Solaranlage zu installieren. Dabei kommt es jedoch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn, die von den reflektierten Sonnenstrahlen mal mehr, mal weniger geblendet werden. So beispielsweise auch in Burgdorf BE, wo eine 15m2 grosse Solaranlage im Frühling und Herbst während je ungefähr zweieinhalb Monaten für maximal 30 Minuten pro Tag die Nachbarin auf ihrem Sitzplatz störte.
Die Nachbarin reichte deshalb eine baupolizeiliche Anzeige ein und verlangte die Sanierung der Anlage und als vorsorgliche Massnahme deren Abdeckung für die Dauer des Verfahrens. Sie machte geltend, die reflektierten Sonnenstrahlen der Solaranlage seien schädlich und lästig und verstiessen damit gegen das Umweltschutzgesetz (USG). Da weder die kantonale Baubehörde noch das Verwaltungsgericht Gehör für ihr Anliegen hatten, landete der Fall schliesslich vor Bundesgericht.
Dieses führt aus, das Umweltschutzgesetz bezwecke unter anderem den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen. Auch Strahlen, die durch den Betrieb von Anlagen erzeugt werden, gälten als Einwirkung im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Genau um solche handle es sich auch bei Sonnenlicht, das von einer Solaranlage reflektiert wird. Da für den Schutz vor sichtbarem Licht keine verbindliche Grenzwerte bestünden, müsse auf die allgemeinen Kriterien, insb. auf die Erheblichkeit der Störung des Wohlbefindens abgestützt werden. Diese rechtliche Ausgangslage war denn auch unumstritten.
Strittig war jedoch, ob die konkreten Immissionen nun so stark waren, dass sie eine erhebliche Störung des Wohlbefindens der Nachbarin verursachten. Zur Beantwortung dieser Frage wurden schliesslich im Laufe des gesamten Verfahrens nicht weniger als vier (!) Augenscheine durchgeführt. Bei einem Augenschein begutachtet die Behörde oder Gericht eine Örtlichkeit, einen Gegenstand oder eine Situation selbst direkt vor Ort, um sich ein eigenes Bild vom Sachverhalt machen zu können. Sowohl die Einwohnergemeinde Burgdorf, zweimal die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion als auch die Richter des Verwaltungsgerichts setzten sich also bei sonnigem Wetter auf den Sitzplatz der Nachbarin und stellten mit vollem Einsatz fest, wie stark sie sich von den reflektierten Sonnenstrahlen gestört fühlten. Im Urteil klingt das dann so: Die Schädlichkeit der Blendwirkungen kann aufgrund der im Vergleich mit dem Sonnenlicht geringen Leuchtdichte und den natürlichen Abwehrreflexen des Menschen verneint werden. Anlässlich des dritten Augenscheins ergab sich, dass selbst ein 15 Sekunden dauernder ungeschützter Blick in den Kern der Reflexionen lediglich zu einem wieder abklingenden Nachbild führt. Die Strahlungen seien gut erträglich, wenn man eine Sonnenbrille aufsetze oder den Blick leicht abwende.
Das Bundesgericht wies deshalb die Beschwerde ab, liess es sich dann aber zum Schluss nicht nehmen, darauf hinzuweisen, dass der technologische Fortschritt nicht außer Augen gelassen werden dürfe – bei künftigen Projekten seien möglichst blendarme Produkte anzuwenden.










