RECHTLICHES

von Rechtsanwalt Thomas Wehrli


Zustellfiktion bei der Zustellung von Gerichtsurkunden


Am 14. Juli 2021 reichte A. (vertreten durch einen Rechtsanwalt) Klage gegen B. wegen Forderungen aus einem Mietvertrag im Kanton Solothurn ein. Zur Hauptverhandlung am 14. April 2023 erschien A. nicht. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 17. April 2023 ab. Die Zustellung des Urteilsdispositivs per Gerichtsurkunde wurde von A (bzw. dem Anwalt) nicht abgeholt, weshalb es zusätzlich per A-Post versandt wurde. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 stellte das Gericht fest, dass das Urteil am 28. April 2023 als zugestellt gelte, da A. gültig über das Verfahren informiert worden sei. Am 6. Juni 2023 erkundigte sich A. nach dem Verfahrensstand und erhielt das inzwischen rechtskräftige Urteil. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 verlangte sie die schriftliche Begründung, doch das Gericht stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2023 fest, dass die zehntägige Frist hierfür abgelaufen und das Urteil rechtskräftig sei. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde beim Obergericht Solothurn mit dem Antrag auf Aufhebung und nachträgliche schriftliche Begründung. Das Obergericht wies die Beschwerde am 20. Juli 2023 ab, da die Zustellfiktion greife: A. habe vom Verfahren gewusst, musste mit einer Zustellung rechnen und habe keine Adressänderung des Rechtsvertreters mitgeteilt. Mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht verlangte A. die Aufhebung des Urteils und eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz sowie eine neue Hauptverhandlung.

Umstritten ist, ob der erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Anwalt) rechtskonform eröffnet wurde und damit das Gesuch um schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nach Ablauf der zehntägigen Frist erfolgt ist.

Den Feststellungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2022 erstmals ergab, dass ihr Rechtsvertreter sein Büro verlegt hatte. Allerdings wurden weiterhin Gerichtsurkunden an die alte Adresse versandt und dort von einer durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Person entgegengenommen.

Das Bundesgericht hat in Urteil 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 festgehalten, dass A bzw. ihr Anwalt bereits aufgrund ihrer Stellung als klagende Partei ohne weiteres Kenntnis vom Verfahren hatte. Darüber hinaus musste auch spätestens mit der rechtsgültigen Zustellung der Vorladung an die empfangsbevollmächtigte Person an ihre alte Adresse klar sein, dass trotz der Angabe der neuen Adresse in ihren Rechtsschriften weiterhin Gerichtsurkunden an die alte Adresse zugestellt wurden. Sie musste daher mit der Zustellung weiterer Gerichtsurkunden an ihre alte Adresse rechnen und durfte nicht darauf vertrauen, dass ihr die weiteren Gerichtsurkunden und damit auch das Urteil an die neue Adresse zugestellt würden. Vielmehr wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Urteil sie erreicht.

Im Falle einer Adressänderung während des Verfahrens ist die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter daher verpflichtet, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass das Urteil bei ihr ankommt. Die Zustellfiktion greift auch dann, wenn Gerichtsdokumente an eine falsche oder alte Adresse gesendet werden – selbst wenn die korrekte Adresse in einer Rechtsschrift stand, jedoch nicht ausdrücklich als Adressänderung mitgeteilt wurde. Diese Praxis verlagert die Verantwortung auf die Parteien, während Gerichte ihre Pflicht zur sorgfältigen Adressprüfung ohne Konsequenzen vernachlässigen dürfen.

Wichtig ist, dass explizite Mitteilungen bei Adressänderungen zwingend sind. Ohne diese riskieren Parteien Fristversäumnisse, die nicht nachträglich korrigiert werden können – selbst wenn die Adresse in Schriftsätzen korrekt stand.