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von Dr. Thilo Pachmann


Neue Gefahren für Unternehmen : Öffentlich-rechtliche Forderungen können seit 1. Januar 2025 zum Konkurs führen!


is Ende 2024 konnten öffentlich-rechtliche Forderungen – etwa ausstehende Steuern, Sozialabgaben oder Prämienforderungen – gegen im Handelsregister eingetragene Schuldner lediglich auf dem Weg der Pfändung durchgesetzt werden. Eine Konkursbetreibung war ausgeschlossen, selbst wenn der Schuldner als konkursfähig galt.

Diese Sonderregelung fällt nun weg: Ab dem 1. Januar 2025 dürfen öffentlich-rechtliche Gläubiger ihre Forderungen auch im Rahmen eines Konkursverfahrens geltend machen, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (z. B. juristische Personen oder eingetragene Einzelunternehmen gemäss Art. 39 SchKG).

Was bedeutet das für Schuldner?

Die Möglichkeit der Konkursbetreibung hat erhebliche Auswirkungen für betroffene Schuldner. Eine erfolgreiche Konkursbetreibung bedeutet im Regelfall das Ende eines Unternehmens – mit entsprechenden wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen. So läuft das Betreibungsverfahren in der Regel ab:

1.    Betreibungsbegehren: Der Gläubiger reicht beim zuständigen Betreibungsamt ein schriftliches oder mündliches Betreibungsbegehren ein.

2.    Zahlungsbefehl: Das Betreibungsamt erlässt daraufhin den Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner zu.

3.    Rechtsvorschlag: Der Schuldner kann innert 10 Tagen (oder sofort bei Zustellung) Rechtsvorschlag erheben – ohne Begründung.

4.    Rechtsöffnung: Der Gläubiger muss in der Regel beim Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlags beantragen (Rechtsöffnung).

5.    Fortsetzungsbegehren: Nach erfolgreicher Rechtsöffnung kann das Betreibungsverfahren weitergeführt werden – inklusive Konkursandrohung.
Vereinfachtes Vorgehen für öffentlich-rechtliche Gläubiger

Öffentlich-rechtliche Gläubiger (z. B. Steuerbehörden oder Sozialversicherungen) können den Rechtsvorschlag im Verwaltungsverfahren jedoch durch Verfügung selbst aufheben. Sofern der Schuldner diese nicht fristgerecht anficht, wird die Verfügung rechtskräftig – und der Gläubiger kann direkt das Fortsetzungsbegehren stellen. Zu diesen Gläubigern gehören beispielsweise Steuerbehörden, Krankenkassen, Ausgleichskassen, Serafe (Radio-/TV-Abgabe) und die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge.

Wichtig: Schuldner müssen gegen solche Rechtsöffnungsverfügungen unbedingt fristgerecht Einsprache erheben, da sonst die Rechtskraft eintritt und eine Konkursandrohung folgen kann.

Achtung: Nach Konkursandrohung bleibt nur noch die Zahlung. Wird die Konkursandrohung einmal ausgesprochen, kann der drohende Konkurs nur noch durch die vollständige Zahlung der betriebenen Forderung abgewendet werden. Ein späterer Einwand zur Unrichtigkeit der Forderung ist in diesem Stadium nicht mehr möglich – es bleibt einzig die rasche Begleichung als letzter Ausweg.

Wer Zahlungsrückstände bei staatlichen Stellen hat, muss somit viel schneller handeln als früher und insbesondere gegen die Rechtsöffnungsverfügungen vorgehen.