RECHTLICHES
von Rechtsanwalt Reto Aebi
Darf es ein bisschen weniger sein?

Haben Sie Ende letzten Monats überprüft, wie viel Lohn Ihnen Ihr Arbeitgeber tatsächlich auf Ihr Konto überwiesen hat? Falls nicht, sollten Sie dies noch nachholen, denn wer seinem Arbeitgeber blind vertraut, läuft Gefahr, am Ende weniger zu erhalten, als ihm eigentlich gemäss Arbeitsvertrag zustehen würde.
Das Bundesgericht hat zur vorbehaltlosen Annahme eines tieferen Lohns als des vereinbarten eine Rechtsprechung entwickelt, die wohl dem Rechtsempfinden der meisten juristischen Laien widerspricht. So geht das oberste Gericht der Schweiz davon aus, dass der Arbeitnehmer, der mehrmals einen gekürzten Lohn akzeptiert, stillschweigend einer entsprechenden Lohnkürzung zugestimmt hat. Die Änderung der Lohnabrede gilt unter Umständen bereits, wenn sich der Arbeitnehmer während bloss dreier Monate nicht beim Arbeitgeber beschwert.
In Verträgen findet sich häufig ein sogenannter Schriftlichkeitsvorbehalt, wonach Änderungen des Vertrages nur auf schriftlichem Wege erfolgen können sollen. Wer nun denkt, dass in einem solchen Fall der Arbeitnehmer vor einer ungewollten Lohnkürzung geschützt ist, hat weit gefehlt. Denn nach einem Präjudiz des Bundesgerichts hatte ein Arbeitnehmer nach sechsmaligem Entgegennehmen des gekürzten Lohns nicht nur auf den Lohnanspruch, sondern gleichzeitig auch noch auf den Schriftlichkeitsvorbehalt verzichtet.
Das Bundesgericht spricht in seinen Urteilen von einer „tatsächlichen Vermutung“ zur verabredeten Lohnkürzung. Wird etwas vermutet, so kann vor Gericht immer noch das Gegenteil dieser Vermutung bewiesen werden. In den Worten des Bundesgerichts gilt deshalb: „Diese Vermutung [zur Lohnkürzung] kann der Arbeitnehmer allerdings umstossen, wenn er besondere Umstände nachweist, gestützt auf welche der Arbeitgeber trotz des langen Schweigens des Arbeitnehmers nicht auf dessen Zustimmung zur Reduktion schliessen durfte.“ Der Beweis solcher besonderer Umstände ist jedoch meist schwierig zu erbringen.
Wie anfangs erwähnt, dürfte diese Rechtsprechung viele juristische Laien überraschen. Gerade auch, da entsprechend dem Gedanken des Arbeitnehmerschutzes während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags ergeben, nicht verzichten kann. Doch auch dies hilft den Arbeitnehmern nichts, denn die einfache Lohnforderung ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht aus einer solchen unabdingbaren Vorschrift des Gesetzes oder Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrags.
Deshalb gilt: Um sich vor ungewollten Lohnkürzungen zu schützen, sollte bereits bei einmaliger Auszahlung eines tieferen Lohns sofort beim Arbeitgeber schriftlich moniert und der korrekten Betrag verlangt werden.








