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von Rechtsanwältin Paula Dauner


Keine Vorselektion durch Gemeinden – Bundesgericht korrigiert Bündner Praxis bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone


Mit seinem neuen Entscheid 1C_170/2024 vom 5. März 2025 hat das Bundesgericht eine wichtige Leitlinie für das Zusammenspiel zwischen kommunalen und kantonalen Behörden bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzone formuliert. Der Fall aus der Gemeinde Zizers (GR) befasste sich mit der Frage, ob eine Gemeinde gestützt auf kantonales Recht ein Baugesuch für ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude eigenständig abweisen darf – ohne eine formelle Entscheidung der zuständigen kantonalen Fachstelle.

Ein Grundeigentümer in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Zizers plante den Bau eines Ökonomiegebäudes. Die Gemeinde wies das Baugesuch gestützt auf Art. 87 Abs. 3 KRG/GR mit der Begründung ab, es fehle an der Zonenkonformität und den Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung. Eine fachliche Einschätzung der kantonalen Behörde wurde nur in einer vorläufigen, informellen Form eingeholt. Der kantonale Entscheid blieb aus.

Das Verwaltungsgericht Graubünden schützte diese kommunale Praxis. Das Bundesgericht hingegen hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut.

Zentral war die Auslegung von Art. 25 Abs. 2 RPG. Dieser sieht ausdrücklich vor, dass über Baugesuche ausserhalb der Bauzone die zuständige kantonale Behörde entscheidet – unabhängig davon, ob es sich um ein zonenkonformes Projekt oder um ein Ausnahmegesuch gemäss Art. 24 ff. RPG handelt. Der klare Wortlaut spricht gegen jede Art von „kommunaler Vorselektion“.

Die kommunale Praxis, in eigener Kompetenz negativ über ausserzonale Gesuche zu befinden, sei daher nicht bundesrechtskonform. Das Bundesgericht betont den Zweck von Art. 25 Abs. 2 RPG: eine einheitliche, rechtsgleiche und fachlich fundierte Behandlung ausserzonaler Baugesuche im Kanton.

Zusätzlich sei das Vorgehen der Gemeinde auch nicht mit dem Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG vereinbar. Die fehlende inhaltliche Abstimmung mit der kantonalen Fachstelle führe zu einem unkoordinierten Verfahren, das dem Zweck des Koordinationsgebots entgegenlaufe.

Das Bundesgericht weist die Sache an die Gemeinde Zizers zurück – zur korrekten Fortführung des Verfahrens unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass kommunale Behörden keine Filterfunktion bei ausserzonalen Bauvorhaben ausüben dürfen – weder positiv noch negativ. Die abschliessende materielle Beurteilung von Art. 24 RPG bleibt klar in der Kompetenz der kantonalen Fachstelle.