Liebe Mandantinnen und MandantenLiebe Freunde

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April, April!
Mit seinem launischen Wetter überrascht uns der April nicht nur mit sonnigen, sondern auch mit regnerischen, windigen, kalten und manchmal sogar verschneiten Tagen! Aber was gibt es Schöneres, als sich an einem dieser unbeständigen Tage mit unserem Newsletter einzukuscheln und spannende Themen zu entdecken?

Am 1. März 2025 trat die neue Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts in Kraft, die das Gericht zu einem „echten Schiedsgericht“ macht. Die Änderungen betreffen vor allem die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und die Verkürzung der Verfahrensdauer. Künftig entscheidet meist ein Einzelschiedsgericht, und es gibt strengere Fristen für die Beteiligten. Der Artikel von Rechtsanwältin Olivia Curiger beleuchtet die wichtigsten Neuerungen und deren mögliche Auswirkungen auf die Verfahren.

Konflikte nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind nicht selten, und manchmal können scheinbar abgeschlossene Vergleiche in rechtliche Auseinandersetzungen münden. Im von Rechtsanwalt Patrick Burkhard vorgestellten Fall vor dem Bezirksgericht Zürich, zeigte sich, wie wichtig eine klare und präzise Vereinbarung ist. Was tun, wenn der Vorgesetzte sich weigert, das Zeugnis zu unterschreiben?

Ein Fall vor dem Bundesgericht zeigt, wie aus alten rechtlichen Regelungen rund um die „Zahlvaterschaft“ heute ernsthafte Erbschaftsprobleme entstehen können. Ein Mann, der als uneheliches Kind ohne rechtliches Kindesverhältnis galt, konnte seinen Erbanspruch nicht durchsetzen. Erfahren Sie von Rechtsanwalt Reto Aebi, wie sich solche Situationen entwickeln und was Betroffene tun können, um ihre Rechte zu sichern.

Für weiterführende Informationen zu diesen Themen und allen anderen Rechtsfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Der nächste Newsletter erscheint im Mai 2025.

Ihr Pachmann Rechtsanwälte Team

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Inhalt

▪ Aktuelles: Neue Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts – von Rechtsanwältin Olivia Curiger
▪ Rechtliches: Wenn sich der Vorgesetzte weigert, das Arbeitszeugnis zu unterzeichnen – von Rechtsanwalt Patrick Burkhard
▪ Kurioses: Kein Zahltag bei Versterben des Zahlvaters – von Rechtsanwalt Reto Aebi

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