AKTUELLES
von Rechtsanwältin Olivia Curiger
Neue Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts

Der Stiftungsrat des Schweizer Sportgerichts hat am 26. Februar 2025 die neue Schiedsordnung verabschiedet, welche am 1. März 2025 in Kraft getreten ist. Damit wird das Schweizer Sportgericht zu einem „echten Schiedsgericht“. Dies bedeutet auch, dass sich die Verfahren nun nach dem dritten Teil der ZPO richten. Für Verfahren, die vor dem 1. März 2025 eröffnet wurden, gilt weiterhin das Verfahrensreglement vom 1. Juli 2024.
Mit der neuen Schiedsordnung ändert sich insbesondere die Zusammensetzung der Schiedsgerichte. Statt der bisherigen Dreierbesetzungen entscheidet künftig in der Regel ein Einzelschiedsgericht. Eine Dreierbesetzung ist nur noch vorgesehen, wenn der Direktor des Schweizer Sportgerichts dies für notwendig erachtet (Art. 17 Abs. 3 SO), wobei den Parteien offenbar kein Mitspracherecht eingeräumt wird, was für ein Schiedsverfahren ungewöhnlich ist. Das Schiedsgericht urteilt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition.
Besonderes Augenmerk wird in der neuen Schiedsordnung auf die Verkürzung der Verfahrensdauer gelegt:
- Der Direktor informiert die Parteien innert 10 Werktagen nach Anrufung des Schweizer Sportgerichts über die Verfahrenseröffnung (Art. 21 Abs. 1 SO);
- Der angeklagten Person wird lediglich eine Frist von mindestens 15 Tage für die Klage- bzw. Berufungsantwort gesetzt (Art. 22 Abs. 1 SO). Diese Frist gilt gleichzeitig auch für die Stellungnahmen der anderen Parteien (Art. 22 Abs. 2 SO);
- Anschliessende Ergänzungen der Eingaben oder weitere Beweismittel werden nur noch unter restriktiven Voraussetzungen zugelassen (Art. 23 Abs. 1 SO);.
- Auf Antrag der Parteien oder Anordnung des Direktors kann ein beschleunigtes Verfahren gemäss Art. 33 SO durchgeführt werden.
Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn es sich für ausreichend informiert erachtet (Art. 29 Abs. 1 SO). Andernfalls findet die Verhandlung per Videokonferenz statt (Art. 29 Abs. 3 SO), es sei denn, eine Partei beantragt eine persönliche Verhandlung. In diesem Fall hat sie die Kosten vorzuschiessen (Art. 29 Abs. 4 SO).
Besonders hervorzuheben sind die Bestimmungen über die Kosten und Entschädigungen der Parteien. Die Parteien, die eine Übersetzung benötigen oder Sachverständige, Zeugen oder Auskunftspersonen aufrufen, haben künftig gemäss Art. 28 SO die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen. Es bleibt abzuwarten, wie das Schweizer Sportgericht die Regelung über die Auferlegung der Verfahrenskosten auslegen wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SO können diese im Falle einer Verurteilung grundsätzlich der angeschuldigten Person auferlegt werden. Da es sich um eine „Kann“-Bestimmung handelt, dürfte dies nur dann der Fall sein, wenn die Partei vollumfänglich unterliegt, nicht aber, wenn die Sanktion gegenüber der Anklage von SSI erheblich reduziert wird, da das Recht auf ein faires Verfahren für die angeklagte Personen ansonsten erheblich eingeschränkt wäre. In einem solchen Fall wäre gemäss der vorliegenden Ansicht der angeschuldigten Partei auch ein Teil der Parteikosten zu ersetzen (Art. 36 Abs. 6 SO). Ob das Schweizer Sportgericht die Bestimmungen auch so auslegen wird, wird sich allerdings erst zeigen, wenn die ersten Entscheide des Schweizer Sportgerichts gestützt auf die neue Schiedsordnung vorliegen.








