KURIOSES

von Rechtsanwalt Reto Aebi


Kein Zahltag bei Versterben des Zahlvaters


Wie aus einer aus heutiger Sicht kuriosen altrechtlichen Regelung plötzlich bitterer Ernst werden kann, musste ein Mann in seinem Kampf um sein (vermeintliches) Erbe feststellen.

Vor dem 1. Januar 1978 gab es in der Schweiz bei einem unehelichen Kind zwei verschiedene Arten von rechtlichen Verhältnissen zu seinem leiblichen Vater. Einerseits konnte Letzterer sein Kind ausdrücklich „mit Standesfolge“ anerkennen bzw. konnte das Kindesverhältnis gerichtlich mittels Vaterschaftsklage durchgesetzt werden. Andererseits gab es aber – insbesondere, wenn der Vater mit einer anderen Frau als der Mutter verheiratet war – das Institut der sogenannten „Zahlvaterschaft“. Wie der Name schon sagt, beschränkte sich die Verpflichtung des Zahlvaters auf die Entrichtung von Alimenten. Da kein rechtliches Kindesverhältnis begründet wurde, wurde der Vater nicht ins Familienregister eingetragen und das Kind erwarb auch keinen Erbanspruch.

Per 1. Januar 1978 wurde dieses duale System abgeschafft, wobei die bestehenden Zahlvaterschaften aber nicht umgewandelt wurden. Kinder mit Zahlvater, die in diesem Zeitpunkt noch nicht 10-jährig waren, konnten jedoch während zwei Jahren bis zum 31. Dezember 1979 nach den neuen Bestimmungen auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen. Heute gilt, dass ein Kind die Vaterschaftsklage bis vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit einleiten muss. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Klage nur zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

Kinder die vor dem 1. Januar 1968 geboren wurden, waren im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits zu alt für eine Klage und hatten somit nie die Möglichkeit, auf ein rechtliches Kindsverhältnis zu klagen. Für diese Kinder wenden die Gerichte deshalb die heute geltende Regelung an und lassen eine solche Klage zu, falls wichtige Gründe im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB geltend gemacht werden können.

Der eingangs erwähnte Mann mit Jahrgang 1958 klagte auf Herabsetzung der testamentarischen Verfügung seines Zahlvaters und machte geltend, er müsste mindestens seinen Pflichtteil erhalten. Er unterliess es jedoch, eine Vaterschaftsklage einzureichen. Dies wurde ihm schlussendlich zum Verhängnis. Das Bundesgericht stellte fest, dass er mangels rechtlichen Kindesverhältnisses über keine Erbberechtigung verfüge und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Mann sah vom Erbe keinen einzigen Rappen.

Je nach Geburtsjahr kann sich also ein kurzer Blick in das Zivilstandsregister lohnen. Das Problem kann bei Mitwirken des Zahlvaters durch eine einseitige Vaterschaftsanerkennung lösen. Eine solche ist auch im Testament oder Erbvertrag möglich. Dadurch lassen sich schliesslich auch hohe Steuerlasten vermeiden, denn das lediglich als Erbe eingesetzte Kind eines Zahlvaters gilt auch steuerrechtlich nicht als dessen Nachkomme.