AKTUELLES
von Rechtsanwalt Patrick Burkhard
Wenn sich der Vorgesetzte weigert, das Arbeitszeugnis zu unterzeichnen

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann es dann und wann zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeberin und (ehemaligem) Arbeitnehmer kommen. So war es ebenfalls im heute vorgestellten Fall, der sich am Bezirksgericht Zürich ereignete:
Der abgehende Arbeitnehmer meinte neben der Ausstellung des Arbeitszeugnisses noch finanzielle Ansprüche gegen die ehemalige Arbeitgeberin zu haben. Die Parteien konnten sich jedoch bereits vor der Schlichtungsbehörde auf einen Vergleich einigen, in dem der Arbeitnehmer auf seine finanziellen Ansprüche, die er zu haben glaubte, verzichtet, dafür ein mit Wortlaut definiertes Arbeitszeugnis erhalten sollte.
Wichtig war dem Arbeitnehmer, dass sein ehemaliger Vorgesetzte dieses Arbeitszeugnis unterschrieb, wie dies dem Usus entspricht. Dies fand explizit Eingang in den Vergleich.
Im Nachgang erhielt der Arbeitnehmer zwar ein Arbeitszeugnis mit dem definierten Wortlaut, jedoch weigerte sich sein ehemaliger Vorgesetzter aufgrund eines angeblich angespannten Verhältnisses mit diesem Arbeitgeber das Zeugnis zu unterzeichnen.
In einem solchen Fall, sollte der Arbeitnehmer den Vergleich mit einem Vollstreckungsantrag vor Gericht durchsetzen können, da explizit der Vorgesetzte das Arbeitszeugnis zu unterzeichnen hatte.
Das Vollstreckungsgericht war jedoch anderer Meinung: Zwar wäre der Inhalt des Vergleichs vollstreckbar, da jedoch der Arbeitnehmer in seinem ursprünglichen Gesuch vor Schlichtungsbehörde seinen Vorgesetzten, der das Zeugnis unterzeichnen sollte, nicht erwähnte, konnte sich die HR-Mitarbeiterin sowie der Anwalt der Arbeitgeberin, welche an der Schlichtungsverhandlung teilnahmen, nicht darauf vorbereiten und die Situation mit dem Vorgesetzten absprechen. Das Vollstreckungsgericht entschied daher auf Unmöglichkeit für die Arbeitgeberin den Vergleich zu erfüllen und wies das Gesuch des Arbeitnehmers ab. Es ist zu bemerken, dass der Vorgesetzte nach wie vor für die Arbeitgeberin tätig war.
Dies ist eine unbefriedigende Situation für den Arbeitnehmer, muss es doch sonderbar für eine neue Arbeitgeberin anmuten, wenn der frühere Vorgesetzte das Arbeitszeugnis nicht unterzeichnete und er im Gegenzug für dieses Arbeitszeugnis auf seine vermeintlichen finanziellen Ansprüche gegen die vormalige Arbeitgeberin verzichtete.
Demnach ist hervorzuheben, dass es wichtig ist, die eigene Forderung von Beginn an konkret zu definieren.








