KURIOSES

von Rechtsanwalt Reto Aebi


Wann gilt ein Sofa in der Öffentlichkeit als Abfall?


Mit der Frage im Titel beschäftigten sich vor einiger Zeit die Gerichte des Kantons Zürich. Ein Mann stellte ein Sofa vor seiner Wohnung auf die Straße und versah es angeblich mit einem Zettel „gratis zum Abholen“. Das Sofa, das laut ihm noch in gutem Zustand war, sollte Bedürftigen zugutekommen. Die Aktion wurde von den Behörden jedoch weniger als Wohltätigkeit denn als unerlaubtes Ablagern von Abfall gewertet.

Der zentrale Streitpunkt vor Obergericht war die Frage, ob das Sofa überhaupt Abfall im Sinne der einschlägigen Strafbestimmung darstellte. Eine bewegliche Sache gilt nach dem objektiven Abfallbegriff dann als Abfall, wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet wird, die Umwelt konkret gefährdet oder gefährden wird und diese Gefährdung sich nicht anders als durch geordnete Entsorgung beheben lässt. Da das Sofa lediglich Gebrauchsspuren hatte, war es noch bestimmungsgemäss verwendbar und damit objektiv gesehen kein Abfall.

Nach dem subjektiven Abfallbegriff gilt eine Sache dann als Abfall, wenn sich der Besitzer seiner bewusst entledigt. Der Beschuldigte verteidigte sich damit, dass er auf das Sofa einen Zettel mit der Aufschrift „gratis zum Abholen“ geklebt habe. Der Zettel, so der Beschuldigte, sei jedoch vom Regen weggespült worden. Doch weder die Fotos der Polizei noch Klebereste konnten diese Behauptung bestätigen. Das Gericht bewertete diese Erzählung als Schutzbehauptung. Zum Verhängnis wurde dem Beschuldigten insbesondere auch seine Aussage, dass seine Frau das Sofa nicht mehr gemocht habe. Damit war klar: Das Sofa sollte nach dem Willen des Beschuldigten tatsächlich weg, der Entledigungswille war damit gegeben.

Der Beschuldigte brachte zu seiner Verteidigung weiter vor, er habe nicht gewusst, dass es verboten sei, das Sofa mit dem Zettel „gratis zum Abholen“ nach draussen zu stellen. Doch das Gericht liess auch dieses Vorbringen nicht gelten. Wer wie der Beschuldigte Gebührenmarken kauft und diese dann aber nicht anbringt, weiß auch, dass das Abstellen auf der Straße ohne weitere Schritte illegal ist. Das Argument, alle anderen würden das auch so machen, wurde von den Richtern ebenfalls abgeschmettert. Schließlich sei bekannt, dass die Behörden solche Aktionen nicht dauerhaft dulden würden. Er durfte daher nicht einfach davon ausgehen, dass das Abstellen eines alten Möbelstücks auf der Strasse ‒ ob mit oder ohne Hinweis „gratis zum Abholen“ ‒ erlaubt ist.

Das Obergericht bestätigte deshalb in seinem Urteil schlussendlich die Busse von CHF 200.– plus Verfahrenskosten von etwas mehr als CHF 1’000.–.