AKTUELLES
von Rechtsanwältin Olivia Curiger
Revision des Ethik-Statuts des Schweizer Sports: Wichtige Änderungen seit dem 1. Januar 2025

Nachdem das Schweizer Sportgericht am 1. Juli 2024 die Geschäftstätigkeit der Disziplinarkammer des Schweizer Sports übernommen hat, wurden Anpassungen im Doping- und Ethikstatut notwendig, um der neuen Zuständigkeit gerecht zu werden. Diese Gelegenheit wurde genutzt, um das Ethik-Statut an die Bedürfnisse anzupassen, die sich seit dessen Inkrafttreten im Jahr 2022 abgezeichnet haben.
Die Grundstruktur des Ethik-Statuts wird beibehalten. Es wird weiterhin zwischen Ethikverstössen und Missständen unterschieden. Auch die Unterteilung der Ethikverstösse in die Tatbestände der Misshandlungen, des Missbrauchs einer Funktion in einer Sportorganisation und des unsportlichen Verhaltens bleibt bestehen. Zusätzliche Tatbestände wurden mit der Revision nicht eingeführt.
Hingegen wurden verschiedene Konkretisierungen der Tatbestände vorgenommen. Beispielsweise wurde der bisher sehr vage umschriebene Tatbestand des unsportlichen Verhaltens in eine Generalklausel, unsportliches Verhalten gegenüber der Umwelt und Wettkampfmanipulation unterteilt. Eine wichtige Änderung stellt die Zuständigkeit von Swiss Sport Integrity (SSI) für die Untersuchung von Wettkampfmanipulation dar, die bisher vom Anwendungsbereich des Ethik-Statuts ausgenommen war.
Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die Kompetenzen von SSI. Neu kann SSI ein Verfahren selbstständig mit einer Abschlussverfügung beenden und konkrete Sanktionen verhängen, sofern sich der zugrundeliegende Sachverhalt seit dem 1. Januar 2025 ereignet hat. Dies betrifft vor allem leichtere Verstösse, die mit einer Verwarnung oder einer Sperre von bis zu drei Monaten geahndet werden. In schwerwiegenderen Fällen, insbesondere wenn eine längere Sperre oder eine Geldbusse von mehr als CHF 5’000.00 als angemessen erachtet wird, bleibt eine Anklage vor dem Schweizer Sportgericht erforderlich. Diese neue Kompetenz soll die Verfahrensdauer verkürzen und das Schweizer Sportgericht entlasten.
Ausserdem wurde der Sanktionskatalog erweitert und umfasst nun auch Trainings- und Wettkampfsperren, die Auferlegung von Untersuchungskosten sowie die öffentliche Bekanntgabe von Schuldsprüchen mit Namensnennung.
Abschliessend ist auf die Änderung des Rechtsmittelwegs hinzuweisen, wonach eine Berufung an das CAS (anders als in Dopingverfahren) nicht mehr möglich ist. Dies betrifft alle Verfahren, die nach dem 1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemacht wurden. Urteile des Schweizer Sportgerichts können somit nur noch mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden.








