KURIOSES

von Rechtsanwalt Thomas Wehrli


Die grosse WC-Pausen-Debatte: Ausstempeln oder Durchdrücken?


Der Uhrenhersteller Jean Singer et Cie in Boudry nimmt es mit der Pausenzeit sehr genau. Die Firma verlangt, dass alle Arbeitsunterbrechungen – auch für Toilettengänge – gestempelt werden müssen. Ziel war es angeblich, Gleichbehandlung sicherzustellen und Missbrauch zu vermeiden. Als das kantonale Arbeitsamt bei einer Kontrolle während der Coronazeit diese Praxis feststellte, erklärte es diese Praxis für unzulässig, da sie gegen das Arbeitsgesetz verstosse und die Gesundheit der Mitarbeiter gefährde.

Im Arbeitsgesetz ist festgelegt, dass die Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden 60 Minuten betragen muss. Die Pause dient der Erholung während des Arbeitstags. Pausen, also die Unterbrechung der Arbeitszeit, gelten nicht als Arbeitszeit und müssen daher auch nicht bezahlt werden.

Im kürzlich ergangenen Urteil des Kantonsgerichts Neuenburg (Urteil Nr. CDP.2024.36 vom 27. Juni 2024) wurde die Praxis des Uhrenherstellers bestätigt: Man darf seine Angestellten dazu verpflichten, beim Gang zur Toilette auszustempeln. Das Gericht begründete dies damit, dass der Begriff der Pause im Gesetz nicht klar definiert sei und daher Toilettenpausen als Pausenzeit angerechnet werden könnten.

Wenn Sie noch auf Firmenkosten aufs Klo gehen dürfen, wird es offenbar Zeit, Ihrem grosszügigen Arbeitgeber zu danken.